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Verkehrsrecht: nicht unterzeichneter Strafbefehl – Einstellung


Ein vom Richter nicht unterzeichneter Strafbefehl steht einem fehlenden Eröffnungsbeschluss
gleich, so dass das Verfahren vom Berufungsgericht unter Aufhebung des
angefochtenen Urteils einzustellen ist. Das Erfordernis der Unterzeichnung kann nicht
anhand von Umständen aus der Akte, wie z.B. von einem Namenskürzel auf d
Begleitverfügung, fingiert werden. Denn dadurch ist nicht dokumentiert, dass der
Richter die Verantwortung für den Inhalt des nicht von ihm herrührenden Strafbefehlsentwurfs
übernehmen wollte.

LG Arnsberg, Beschl. v. 16.9.2022 – 3 Ns-110 Js 1471/21