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Verkehrsrecht: LG Magdeburg: Auf schadhaftem Radweg gestürzter Fahrradfahrer erhält keinen Schadensersatz

Das LG Magdeburg hat entschieden, dass ein auf einem schadhaftem Radweg gestürzter Fahrradfahrer keinen Schadensersatz erhält, weil er den Unfall selbst verschuldet hat.

Der Mann war am Gründonnerstag 2016 gegen Ende einer etwa 30 km langen Radtour auf dem Fahrradweg Löderburger See/Atensleben gestürzt. An der Unfallstelle war der Teer Belag des Weges aufgewölbt und es gab Kuhlen und lange Risse. Der mittlerweile 80-jährige Fahrradfahrers hatte mindestens 3.500 Euro Schmerzensgeld und Schadensersatz für sein beschädigtes Fahrrad und die Brille in Höhe von rund 400 Euro gefordert.

Das LG Magdeburg hat die Klage abgewiesen.

Nach Auffassung des Landgerichts war zwar der Radweg in einem unfallträchtigen Zustand, der Fahrradfahrer hat seinen Unfall aber selbst verschuldet. Die Vernehmung einer Zeugin und Fotos von der Unfallstelle haben ergeben, dass der schlechte Zustand des Radweges schon von weitem gut erkennbar gewesen sei. Der Kläger hätte sein Fahrverhalten darauf einstellen können und müssen. Zudem sei der Kläger, wie er selbst vor dem Landgericht einräumte gegen Ende der Radtour erschöpft gewesen.

Die Beklagte Stadt Staßfurt müsse dabei nur die Gefahren ausräumen und ggf. vor ihnen warnen, die für den sorgfältigen Straßenbenutzer nicht oder nicht rechtzeitig erkennbar seien und auf die dieser sich nicht oder nicht rechtzeitig einstellen könne. Die Behörden hätten aber regelmäßig keine weitergehenden Pflichten, wenn der Verkehrsteilnehmer bei zweckgerechter Benutzung der Straße und der Anwendung der gebotenen Aufmerksamkeit etwaige Schäden selbst abwenden könne. Die Gebietskörperschaften müssten mit Rücksicht auf die vielfältigen Aufgaben der öffentlichen Hand nur diejenigen Maßnahmen ergreifen, die objektiv erforderlich und noch objektiven Maßstäben zumutbar seien.

Mittlerweile sei die schadhafte Strecke saniert.

Gericht/Institution: LG Magdeburg
Erscheinungsdatum: 01.02.2018
Entscheidungsdatum: 01.02.2018
Aktenzeichen: 10 O 984/17

Quelle: Pressemitteilung des LG Magedburg v. 01.02.2018

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