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Arbeitsrecht: BAG: Eingruppierung als Stationsleiterin einer „großen Station“

Das BAG hat entschieden, dass eine „große Station“ im Sinne des Tätigkeitsmerkmals des TVöD/VKA regelmäßig vorliegt, wenn der Stationsleitung mehr als zwölf Vollzeitkräfte fachlich unterstellt sind.

Nur bei Vorliegen besonderer Umstände könne bei einer solchen Anzahl unterstellter Beschäftigter das Tarifmerkmal „große Station“ verneint werden. Umgekehrt leite eine Stationsleitung bei einer geringeren Anzahl unterstellter Vollzeitbeschäftigter regelmäßig keine „große Station“. Ausnahmen kämen in Betracht, wenn sich die Station ihrer Struktur nach aus anderen Gründen als „groß“ im Tarifsinn darstelle, so das BAG.

Die Beklagte, ein Kommunalunternehmen des öffentlichen Rechts, betreibt eine Fachklinik für Psychiatrie, Psychotherapie und Psychosomatik. Die Klägerin ist dort als Stationsleitung der Station Soziotherapie und Schizophrenie tätig. Auf das Arbeitsverhältnis finden die Tarifverträge des öffentlichen Dienstes (TVöD) im Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA) Anwendung. Die Klägerin wird nach Entgeltgruppe P 12 der Anlage 1, Teil B Abschnitt XI 2 zum TVöD/VKA vergütet. Ihr sind nach den Annahmen des Landesarbeitsgerichts nicht mehr als zwölf Vollzeitbeschäftigte unterstellt. Mit ihrer Klage begehrt sie für die Zeit ab dem 01.01.2017 eine Vergütung nach Entgeltgruppe P 13 TVöD/VKA.
Arbeitsgericht und Landesarbeitsgericht hatten die Klage abgewiesen.

Die Revision der Klägerin hatte vor dem BAG Erfolg.

Nach Auffassung des BAG konnte mit der vom Landesarbeitsgericht gegebenen Begründung die Klage nicht abgewiesen werden. Entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts gebe es bei der tariflichen Unterscheidung zwischen einer Station und einer „großen Station“ keine feste Grenze einer bestimmten Anzahl von unterstellten Beschäftigten. Zwar handele es sich regelmäßig um eine „große Station“, wenn der Stationsleitung umgerechnet mehr als zwölf Vollzeitkräfte im Sinne der Vorbemerkung Nr. 9 zur Anlage 1 Entgeltordnung (VKA) zum TVöD/VKA fachlich unterstellt sind. Da Teilzeitbeschäftigte nach dieser Vorbemerkung entsprechend dem Verhältnis ihrer Arbeitszeit zur regelmäßigen Arbeitszeit eines Vollzeitbeschäftigten zu berücksichtigen seien, sei dies ab 12,01 Vollzeitäquivalenten der Fall. Mangels starren Grenzwerts („in der Regel“) könne bei Vorliegen besonderer Umstände im Einzelfall aber auch bei umgerechnet mehr als zwölf unterstellten Vollzeitbeschäftigten das Tarifmerkmal „große Station“ verneint werden. Gleiches gelte im umgekehrten Fall: Seien einer Stationsleitung nur bis zu 12,00 Vollzeitbeschäftigte unterstellt, leite diese regelmäßig keine „große Station“. Ausnahmen kommen im Einzelfall in Betracht, wenn sich die Station aus anderen Gründen, beispielsweise aufgrund einer hohen Anzahl unterstellter Teilzeitbeschäftigter, einer großen Anzahl von zu pflegenden Patienten oder aufgrund der räumlichen Lage und Größe als „groß“ im Tarifsinn darstelle.

Das BAG konnte mangels hinreichender Feststellungen zu den tatsächlichen Gegebenheiten in der Klinik der Beklagten nicht selbst entscheiden, ob die Station trotz Unterstellung von nicht mehr als zwölf Vollzeitbeschäftigten aufgrund anderer Umstände ausnahmsweise als große Station im Tarifsinn anzusehen sei. Darüber hinaus stehe noch nicht fest, ob die Klägerin bei der von ihr auszuübenden Tätigkeit ein höheres Maß von Verantwortlichkeit im Sinne der Entgeltgruppe P 13 TVöD/VKA trage. Dies führte zur Zurückverweisung der Sache an das Landesarbeitsgericht.

Vorinstanz
LArbG München, Urt. v. 10.04.2019 – 11 Sa 798/18

Gericht/Institution: BAG
Erscheinungsdatum: 14.05.2020
Entscheidungsdatum: 13.05.2020
Aktenzeichen: 4 AZR 173/19

Quelle: Pressemitteilung des BAG Nr. 13/2020 v. 13.05.2020

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