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Arbeitsrecht: Bundesarbeitsgericht mit Herz für Arbeitnehmer: Insolvenzanfechtung von Vergütungszahlungen über Konto eines Dritten

Kläger ist Insolvenzverwalter.

Der Beklagte war bei dem Gemeinschuldner als Buchhalter beschäftigt. Über das Vermögen des Schuldners wurde auf Antrag vom 18.02.2009 das Insolvenzverfahren eröffnet und der Kläger zum Insolvenzverwalter bestellt. Der Schuldner wickelte vom Beginn seiner Geschäftstätigkeit an seinen gesamten geschäftlichen Zahlungsverkehr über ein Konto ab, das von seinem Sohn eröffnet worden war. Dies geschah im Wege des Onlinebanking, für das ihm sein Sohn die erforderlichen Daten zur Verfügung gestellt hatte. Der Sohn des Schuldners nutzte dieses Konto selbst nicht. Die Entgeltansprüche des Beklagten wurden seit Beginn des Arbeitsverhältnisses über dieses Konto erfüllt. Dem Beklagten war bekannt, dass es sich dabei um ein Konto des Sohnes handelte. Am 04.12.2008 sowie am 12.01. und 05.02.2009 erhielt der Beklagte in der üblichen Weise über das Konto des Sohns des Schuldners insgesamt 1.897 Euro als Entgelt für November 2008 bis Januar 2009. Der Kläger hat diese Zahlungen u.a. nach § 131 InsO angefochten. Er hat geltend gemacht, die Zahlungen hätten eine inkongruente Deckung bewirkt, weil sie über das Konto eines Dritten erfolgt seien.
Die Vorinstanzen hatten angenommen, die Zahlungen seien kongruent gewesen, und hatten die Klage deshalb abgewiesen.

Vor dem BAG hat die Revision des Klägers keinen Erfolg.

Nach Auffassung des BAG sind die Entgeltzahlungen durch den Schuldner selbst als Arbeitgeber in der für das Arbeitsverhältnis üblichen Weise erfolgt. Der Sohn sei an diesen Zahlungen – über die Einrichtung des Kontos hinaus – nicht beteiligt gewesen.

BAG, Urteil vom 22. 10. 2015 – 6 AZR 538/14

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