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Arbeitsrecht: ArbG Berlin: Berliner Polizei darf Bewerber wegen sexistischen Tattoos ablehnen

Das ArbG Berlin hat entschieden, dass eine Unterarm-Tätowierung, die als sexistisch wahrgenommen werden kann, die Ablehnung einer Bewerbung für den Zentralen Objektschutz der Berliner Polizei rechtfertigen kann.

Der Polizeipräsident in Berlin hatte den Bewerber aufgrund einer Tätowierung an seinem Unterarm, welche die Göttin Diana mit entblößten Brüsten zeigt, abgelehnt. Mit dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung wollte der Bewerber die anderweitige Besetzung der Stelle verhindern.

Das ArbG Berlin hat den Antrag auf Erlass der einstweiligen Verfügung zurückgewiesen.

Nach Auffassung des Arbeitsgerichts ist aufgrund des Beurteilungsspielraumes der Berliner Polizei ein Ermessenfehler bei ihrer Entscheidung nicht zu erkennen. Es sei jedenfalls gut vertretbar, dass eine solche Abbildung auf dem Arm eines Mitarbeiters des Polizeipräsidenten von Bürgerinnen und Bürgern als sexistisch wahrgenommen werden könne.

Die Berliner Polizei hatte ihre Einstellungspraxis im Hinblick auf Tätowierungen zuletzt gelockert, indem sie auch im Dienst sichtbare Tattoos teilweise für zulässig erachtet, sofern diese mit den Anforderungen an das Auftreten und die Neutralität der Dienstkräfte in der Öffentlichkeit vereinbar seien.

Der Beschluss des Arbeitsgerichts kann mit dem Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde beim LArbG Berlin-Brandenburg angegriffen werden.

Gericht/Institution: ArbG Berlin
Erscheinungsdatum: 04.04.2018
Entscheidungsdatum: 23.03.2018
Aktenzeichen: 58 Ga 4429/18

Quelle: Pressemitteilung des ArbG Berlin Nr. 4/2018 v. 03.04.2018

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