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Arbeitsrecht Versicherungsrecht: BAG: Ruhen eines Ruhegeldanspruchs bei betragsmäßig höherem Hinterbliebenenversorgungsanspruch  

Das BAG hält es für möglich, dass § 20 des Hamburgischen Zusatzversorgungsgesetzes (HmbZVG), wonach der niedrigere Versorgungsanspruch ruht, wenn eine eigene Ruhegeldversorgung und eine Hinterbliebenenversorgung zusammentreffen, gegen den unionsrechtlichen Grundsatz der Entgeltgleicheit verstößt.

Die 1949 geborene Klägerin bezieht seit dem Tod ihres Ehemanns eine Hinterbliebenenversorgung nach dem Hamburgischen Zusatzversorgungsgesetz (HmbZVG). Nach ihrem Eintritt in den Ruhestand lehnte die beklagte Freie und Hansestadt Hamburg die Zahlung des betragsmäßig niedrigeren eigenen Ruhegeldes der Klägerin unter Hinweis auf § 20 HmbZVG ab. Nach § 20 HmbZVG ruht die niedrigere Versorgung, wenn einer oder einem Versorgten sowohl eine Ruhegeldversorgung als auch eine Hinterbliebenenversorgung nach diesem Gesetz zustehen.
Die Vorinstanzen haben die auf die zusätzliche Zahlung des eigenen Ruhegeldes gerichtete Klage abgewiesen und § 20 HmbZVG für verfassungs- und unionsrechtskonform gehalten.

Die Revision der Klägerin hatte vor dem BAG Erfolg. Das BAG hat den Rechtsstreit an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen.

Nach Auffassung des BAG ist nicht ausgeschlossen, dass § 20 HmbZVG gegen den unionsrechtlichen Grundsatz der Entgeltgleicheit (Art. 157 AEUV) verstößt. Ob die gesetzliche Regelung tatsächlich eine unionsrechtswidrige Diskriminierung wegen des Geschlechts bewirkt, konnte das BAG nicht abschließend entscheiden. Das Landesarbeitsgericht habe die für die Beurteilung dieser Frage erforderlichen Feststellungen bislang nicht getroffen.

Vorinstanz
LArbG Hamburg, Urt. v. 12.10.2015 – 7 Sa 36/15

Gericht/Institution: BAG
Erscheinungsdatum: 26.09.2017
Entscheidungsdatum: 26.09.2017
Aktenzeichen: 3 AZR 733/15

Quelle: Pressemitteilung des BAG Nr. 42/2017 v. 26.09.2017