Das LArbG Hamm hat entschieden, dass das Arbeitsverhältnis einer seit dem Jahr 1991 beschäftigten Sparkassenangestellten, die gegen die außerordentliche Kündigung ihres Arbeitsverhältnisses wegen des Vorfindens von Waschpulver und Babynahrung statt Bargeld in einem Geldkoffer geklagt hatte, nicht wirksam gekündigt wurde.
Die am 28.05.2015 in einer Filiale der Herner Sparkasse als Kassiererin eingesetzte Sparkassenangestellte hatte gegen 9.40 Uhr von einem Geldtransportdienst einen verplombten Geldkoffer der Bundesbank angenommen. Darin sollte sich ein Geldbetrag i.H.v. 115.000 Euro ausschließlich in 50-Euro-Scheinen befinden. Diesen hatte die Angestellte am Vortag selbst angefordert. Nachdem der Koffer rund 20 Minuten im nur teilweise einsehbaren Kassenbereich – dort hielt sich die Angestellte zur fraglichen Zeit allein auf – gestanden hatte, öffnete sie diesen unter Verletzung des von der Sparkasse vorgegebenen Vier-Augen-Prinzips allein. Sodann rief sie einen Kollegen hinzu, der im Koffer je eine Packung Waschpulver und Babynahrung, aber kein Bargeld erblickte. Mit eben dieser Füllung will die Angestellte den Koffer nach dem Aufbrechen der Plombe bei der Erstöffnung vorgefunden haben. Nach eigenen Aufklärungsbemühungen sowie Ermittlungsmaßnahmen der Polizei und der Staatsanwaltschaft kündigte die Sparkasse der Angestellten am 19.04.2016 fristlos. Sie begründet die Kündigung im Wesentlichen damit, dass gegen die Mitarbeiterin der dringende Verdacht einer Straftat zu ihrem Nachteil bestehe. Dafür sprächen zahlreiche Indizien, insbesondere auffällige finanzielle Transaktionen, welche die Mitarbeiterin nach dem Abhandenkommen des Geldes getätigt habe. Auch habe die Mitarbeiterin für eine Bestellung eines derart hohen, entsprechend gestückelten Bargeldbetrages keinen sachlichen Anlass gehabt.
Das Arbeitsgericht hatte der Kündigungsschutzklage stattgegeben. In Abgrenzung zur Kündigung wegen erwiesener Pflichtwidrigkeit komme eine Kündigung allein wegen eines insoweit bestehen Verdachts (Verdachtskündigung) zum Schutze des Arbeitnehmers nur unter engen Voraussetzungen in Betracht. Insbesondere sei eine hohe Wahrscheinlichkeit dafür erforderlich, dass dem betroffenen Arbeitnehmer das fragliche Fehlverhalten wirklich vorzuwerfen sei (Dringlichkeit des Verdachts). Daran fehle es vorliegend, denn die Täterschaft anderer Personen sei nicht mit hinreichender Sicherheit auszuschließen.
Das LArbG Hamm hat die Berufung der Herner Sparkasse gegen das Urteil des ArbG Herne zurückgewiesen. Das Arbeitsverhältnis der Sparkassenangestellten besteht danach fort.
Nach Auffassung des Landesarbeitsgerichts hat als weitere Voraussetzung einer Verdachtskündigung in deren Vorfeld regelmäßig eine Anhörung des betroffenen Arbeitnehmers zu erfolgen. Diese müsse der Arbeitgeber im Rahmen seiner Aufklärungsbemühungen durchführen und dabei den Arbeitnehmer regelmäßig konkret mit den verdachtsbegründenden Umständen konfrontieren. Eine diesen strengen Anforderungen der Rechtsprechung genügende Anhörung sei vorliegend aber nicht feststellbar.
Die Revision zum BAG wurde nicht zugelassen.
Vorinstanz
ArbG Herne, Urt. v. 04.10.2016 – 3 Ca 1053/16
Gericht/Institution: | Landesarbeitsgericht Hamm (Westfalen) |
Erscheinungsdatum: | 16.08.2017 |
Entscheidungsdatum: | 14.08.2017 |
Aktenzeichen: | 17 Sa 1540/16 |
Quelle: Presseservice des Ministeriums der Justiz des Landes Nordrhein-Westfalen v. 16.08.2017