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Versicherungsrecht Verkehrsrecht: OLG Hamm: Keine Rückzahlung an Versicherer bei voreiliger Regulierung des Unfallschadens

Das OLG Hamm hat entschieden, dass eine Versicherung, die einen Unfallschaden trotz besseren Wissens bezahlt, ihr Geld vom Empfänger nicht zurückfordern kann, da der Empfänger dann darauf vertrauen darf, dass er das Geld behalten kann.

Bei einem Parkplatzunfall entstand ein Schaden von rund 20.000 Euro am Fahrzeug des Beklagten. Dessen Versicherung regulierte auf Basis der Abrechnung auf Totalschadenbasis und einer Haftungsquote von 50%. Sie zahlte rund 5.500 Euro. Der Versicherung war aufgrund der Einsicht in die Bußgeldakte und der Darstellung ihres Versicherungsnehmers bekannt, dass der Kläger mit seinem Fahrzeug den Parkplatz mit deutlich überhöhter Geschwindigkeit befahren hatte. Gleichzeitig war der bei ihr versicherte beklagte Fahrer zum linken Rand der Fahrgasse hin orientiert gefahren, um nach links abzubiegen. Der Kläger wollte dann den weiteren Schaden von rund 15.000 Euro ersetzt bekommen. Die Versicherung weigerte sich und wollte nun wiederum die bereits gezahlten 5.500 Euro zurückgezahlt bekommen.

Sowohl der Kläger als auch die Versicherung hatten vor dem OLG Hamm keinen Erfolg.

Nach Auffassung des Oberlandesgerichts steht dem Kläger aufgrund der überhöhten Geschwindigkeit auf dem Parkplatz überhaupt kein Schadensersatz zu. Dennoch könne die Versicherung die bereits vorprozessuale Zahlung nicht zurückverlangen. Zwar könne grundsätzlich derjenige sein Geld zurückverlangen, der irrtümlich jemandem etwas gezahlt hat. Dies sei jedoch nicht möglich, wenn er gewusst habe, dass er dem Betroffenen nichts schulde. Dies sei hier der Fall. Der Versicherung sei bekannt gewesen, dass der Kläger den Parkplatz mit deutlich überhöhter Geschwindigkeit befahren hatte. Die Betriebsgefahr trete hier ganz zurück, daher müsse der Beklagte gar nicht haften.

Der Kläger habe aber darauf vertrauen dürfen, dass die Versicherung den Schaden habe zahlen wollen. So habe sie die Zahlung weder als vorläufig bezeichnet noch unter einen Vorbehalt gestellt. Zudem habe sie die Zahlung geleistet mit der Begründung, auch ihr Versicherungsnehmer sei unaufmerksam gewesen. Deshalb habe der Kläger darauf vertrauen dürfen, die 5.500 Euro von der Versicherung wissentlich, auch ohne Bestehen einer Schuld, behalten zu dürfen.

Das OLG Hamm hat entschieden, dass eine Versicherung, die einen Unfallschaden trotz besseren Wissens bezahlt, ihr Geld vom Empfänger nicht zurückfordern kann, da der Empfänger dann darauf vertrauen darf, dass er das Geld behalten kann.

Bei einem Parkplatzunfall entstand ein Schaden von rund 20.000 Euro am Fahrzeug des Beklagten. Dessen Versicherung regulierte auf Basis der Abrechnung auf Totalschadenbasis und einer Haftungsquote von 50%. Sie zahlte rund 5.500 Euro. Der Versicherung war aufgrund der Einsicht in die Bußgeldakte und der Darstellung ihres Versicherungsnehmers bekannt, dass der Kläger mit seinem Fahrzeug den Parkplatz mit deutlich überhöhter Geschwindigkeit befahren hatte. Gleichzeitig war der bei ihr versicherte beklagte Fahrer zum linken Rand der Fahrgasse hin orientiert gefahren, um nach links abzubiegen. Der Kläger wollte dann den weiteren Schaden von rund 15.000 Euro ersetzt bekommen. Die Versicherung weigerte sich und wollte nun wiederum die bereits gezahlten 5.500 Euro zurückgezahlt bekommen.

Sowohl der Kläger als auch die Versicherung hatten vor dem OLG Hamm keinen Erfolg.

Nach Auffassung des Oberlandesgerichts steht dem Kläger aufgrund der überhöhten Geschwindigkeit auf dem Parkplatz überhaupt kein Schadensersatz zu. Dennoch könne die Versicherung die bereits vorprozessuale Zahlung nicht zurückverlangen. Zwar könne grundsätzlich derjenige sein Geld zurückverlangen, der irrtümlich jemandem etwas gezahlt hat. Dies sei jedoch nicht möglich, wenn er gewusst habe, dass er dem Betroffenen nichts schulde. Dies sei hier der Fall. Der Versicherung sei bekannt gewesen, dass der Kläger den Parkplatz mit deutlich überhöhter Geschwindigkeit befahren hatte. Die Betriebsgefahr trete hier ganz zurück, daher müsse der Beklagte gar nicht haften.

Der Kläger habe aber darauf vertrauen dürfen, dass die Versicherung den Schaden habe zahlen wollen. So habe sie die Zahlung weder als vorläufig bezeichnet noch unter einen Vorbehalt gestellt. Zudem habe sie die Zahlung geleistet mit der Begründung, auch ihr Versicherungsnehmer sei unaufmerksam gewesen. Deshalb habe der Kläger darauf vertrauen dürfen, die 5.500 Euro von der Versicherung wissentlich, auch ohne Bestehen einer Schuld, behalten zu dürfen.

Gericht/Institution: OLG Hamm
Erscheinungsdatum: 16.08.2017
Entscheidungsdatum: 26.07.2016
Aktenzeichen: 9 U 150/15

Quelle: Pressemitteilung des DAV VerkR Nr. 21/2017 v. 16.08.2017

 

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