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Arbeitsrecht: Mitbestimmung des Betriebsrats beim Facebook-Auftritt des Arbeitgebers

Das BAG hat entschieden, dass der Betriebsrat bei der Gestaltung einer Facebook-Unternehmensseite, auf der Nutzer auch Kommentare über Mitarbeiter abgeben können, der Posting-Funktion zustimmen muss.

Die Arbeitgeberin ist das herrschende Unternehmens eines Konzerns, der Blutspendedienste betreibt. Bei den Blutspendeterminen sind ein oder mehrere Ärzte sowie bis zu sieben weitere Beschäftigte tätig. Sie tragen Namensschilder. Im April 2013 richtete die Arbeitgeberin bei Facebook eine Seite für konzernweites Marketing ein. Bei Facebook registrierte Nutzer können dort Postings einstellen. Nachdem sich Nutzer darin zum Verhalten von Arbeitnehmern geäußert hatten, machte der Konzernbetriebsrat geltend, die Einrichtung und der Betrieb der Facebook-Seite sei mitbestimmungspflichtig. Die Arbeitgeberin könne mit von Facebook bereitgestellten Auswertungsmöglichkeiten die Beschäftigten überwachen. Unabhängig davon könnten sich Nutzer durch Postings zum Verhalten oder der Leistung von Arbeitnehmern öffentlich äußern. Das erzeuge einen erheblichen Überwachungsdruck.

Die Rechtsbeschwerde des Betriebsrats gegen die Abweisung seiner Anträge durch das Landesarbeitsgericht hatte vor dem BAG teilweise Erfolg.

Nach Auffassung des BAG unterliegt die Entscheidung der Arbeitgeberin, sog. Besucher-Beiträge (Postings) unmittelbar zu veröffentlichen, der Mitbestimmung. Facebook-Seiten seien zwar nicht automatisch geeignet, das Verhalten oder die Leistung der Arbeitnehmer zu überwachen und damit eine Mitbestimmung laut § 87 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 6 BetrVG zu begründen. Soweit sich die Postings auf das Verhalten oder die Leistung von Arbeitnehmern bezögen, führe das zu einer Überwachung von Arbeitnehmern durch eine technische Einrichtung i.S.d. § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG.

Vorinstanz
LArbG Düsseldorf, Beschl. v. 12.01.2015 – 9 TaBV 51/14

Quelle: Pressemitteilung des BAG Nr. 64/2016 v. 13.12.2016

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