Verwandtenpflege ist kein Ehrenamt
Der Kern der Geschichte: Bereits im Verfahren vor dem Landgericht Hannover (Urt. v. 19.09.2019 – 19 O 118/15) vertrat ich eine Strategie, die heute aktueller denn je ist: Um die Pflege und Haushaltsführung rechtssicher und inklusive Sozialabgaben abzubilden, ließ ich die Tochter durch die verletzte Mutter anstellen. Ein Modell, das nicht nur den Schaden deckt, sondern auch die soziale Absicherung der pflegenden Angehörigen garantiert.
Die Zick-Zack-Kurve der Justiz:
2019: Das OLG Celle revidierte zunächst diese progressive Auffassung. Wer seiner Zeit voraus ist, stößt oft auf Widerstand in den Senaten.
2023: Die Kehrtwende. Das OLG kehrte quasi auf das „alte Gleis“ zurück und bestätigte damit nachträglich genau die Rechtsauffassung, die ich Jahre zuvor bereits erfolgreich für meine Mandanten implementiert hatte.
Was Mandanten daraus lernen: Recht ist nicht statisch. Erfolg im Personenschadenrecht hat derjenige, dessen Anwalt die Trends der Rechtsprechung nicht nur liest, sondern sie durch mutige Strategien selbst mitgestaltet.
Michail Gorbatschow hatte recht. Zumindest fühlt man sich als Anwalt so, wenn man seiner Zeit voraus ist. Wir forderten bereits von ca. 2007 an vor der 19. Zivilkammer des Landgerichts Hannover das Unternehmermodell: Pflegende Eltern müssen wie Profis nach Tarif (TVöD) bezahlt werden, nicht mit einem „Taschengeld“. Diese Rechsprechung hielt unter dem Anten Vorsitzenden Vollbrecht und seinem Nachnachfolger, Vorsitzender Richter am Oberlandesgericht Schulz, bis der jetzige Vorsitzende sein Amt übernahm. Gegen die Rechtsprechung des 1. Zivilsenats unter dem Vorsitz des Vizepräsidenten des OLG, Dr. Hahmann, änderte die 19. Kammer ihre Rechtsprechung zur Vergütung naher Angehöriger in grundrechtswidriger weise. Und das OLG schrieb ab und erklärte seine Rechsprechung als beendet. Das was Rechtsanwalt von Boehn seit 2007 erkämpft hatte war beendet und kostete seine Mandantin viel Schmerzensgeld, was sie für den Kampf gegen das Friederickenstift aufwenden mußte.
Damals wurden wir für diesen Vorstoß regelrecht „abgestraft“. Das Landgericht Hannover (Urteil vom 18.02.2019, 19 O 118/15) und zunächst auch der 1. Zivilsenat des OLG Celle wollten von dieser modernen Sichtweise nichts wissen. Sie bestätigten die restriktive Linie: Ein Hungerlohn sei ausreichend.
Die Ironie der Geschichte: Der zweite späte Sieg
Jahre später kam jedoch die Wende – und sie trägt eine besondere Ironie. Der 1. Zivilsenat des OLG Celle änderte seine Meinung radikal. Im wegweisenden Urteil vom 04.12.2023 (Az. 1 U 86/22) folgte das Gericht plötzlich exakt jener Rechtsauffassung, für die wir jahrelang gegen Windmühlen gekämpft hatten.
Der Twist: In diesem spezifischen Verfahren (1 U 86/22) war ich, Rechtsanwalt von Boehn, gar nicht als Vertreter tätig. Das Gericht gab also „meinen“ Argumenten Recht – aber in einem fremden Verfahren. Während wir in unseren früheren Fällen noch „zu früh“ waren und abgewiesen wurden, profitierte hier eine andere Partei davon, dass sich unsere Rechtsansicht endlich durchgesetzt hat.
Teil 1: Die „Bestrafung“ – Als wir zu früh waren
Im Verfahren 19 O 118/15 präsentierte das LG Hannover eine Rechnung, die heute (nach der neuen OLG-Linie) kaum mehr haltbar wäre. Für die 24-Stunden-Betreuung einer schwerstbehinderten Mandantin (Tetraspastik, Epilepsie) rechnete das Gericht den Anspruch der Mutter künstlich klein:
Der Lohn: Statt TVöD gab es nur den Mindestlohn von 9,75 €.
Der Nacht-Faktor: Die 7 Stunden Nachtbereitschaft wurden pauschal auf 25 % gekürzt. Effektiv arbeitete die Mutter nachts für umgerechnet 2,44 € pro Stunde.
Das Ergebnis: Statt der nötigen >8.000 € kamen monatlich nur 2.331 € heraus.
Der 1. Zivilsenat hatte diese Art der „Spar-Rechtsprechung“ zunächst gedeckt. Wir waren mit unserer Forderung nach fairen Löhnen einfach zu früh dran.
Teil 2: Die Wende – Das OLG Celle bestätigt unsere Ansicht (1 U 86/22)
Im Dezember 2023 vollzog der 1. Zivilsenat dann die Kehrtwende und bestätigte fast alle Punkte, die wir immer gefordert hatten – nun als ständige Rechtsprechung:
Dumping-Löhne sind passé: Das OLG stellte klar, dass Nettostundenlöhne von 8,00 € oder 9,50 € „unangemessen niedrig“ sind.
TVöD ist Maßstab: Es ist „sachgerecht und geboten“, Eltern nach TVöD (Entgeltgruppe 3) zu vergüten.
Arbeitgebermodell: Die Anstellung der Eltern ist rechtens; die Versicherung muss die vollen Arbeitgeberbruttokosten tragen.
Zuschläge: Zusätzlich zum Lohn stehen den Eltern 20 % Zuschlag (für Urlaub/Krankheit) zu.
Fazit: Recht haben vs. Recht bekommen
Es bleibt ein lachendes und ein weinendes Auge. Das weinende Auge: In unseren eigenen, früheren Verfahren wurden wir vom „Leben“ (der Justiz) bestraft, weil wir diese Argumente vorbrachten, bevor das OLG bereit dafür war. Das lachende Auge: Es ist eine Genugtuung zu sehen, dass sich unsere hartnäckige Rechtsauffassung am Ende durchgesetzt hat – auch wenn der Durchbruch in einem anderen Verfahren geschah.
Das Urteil 1 U 86/22 ist der Beweis: Das Unternehmermodell ist der richtige Weg. Die Versicherer haben jahrelang auf Kosten der Familien gespart, doch diese Zeiten sind vorbei.
Nutzen Sie die neue Rechtslage! Wir wissen genau, wie man diese neue Rechtsprechung des OLG Celle nun auch für Ihren Fall anwendet. Wir waren die Ersten, die es gefordert haben – wir setzen es jetzt für Sie durch.
Rechtsanwalt Bernhard von Boehn Ihr Experte für Verkehrs- & Versicherungsrecht
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