Das OLG Hamm hat entschieden, dass nach einem Unfall mit einem ausländischen Militärfahrzeug eines NATO-Staates Schadenersatzansprüche innerhalb einer Dreimonatsfrist gegenüber der zuständigen Schadensregulierungsstelle des Bundes geltend gemacht werden müssen.
Ein Autofahrer hatte im März 2015 einen Verkehrsunfall, bei dem sein Pkw mit einem Militärfahrzeug der britischen Streitkräfte kollidierte. Der für die Regulierung derartiger Schäden nach dem NATO-Truppenstatut und seinem Zusatzabkommen zuständigen Bundesanstalt für Immobilienaufgaben – Schadensregulierungsstelle des Bundes – meldete der Kläger den Schaden erstmals Anfang September 2015. Zwischenzeitlich wandte sich der Kläger – jeweils in der Annahme, er kontaktiere den zuständigen Haftpflichtversicherer – an das Deutsche Büro Grüne Karte e.V. und eine in Hamburg ansässige private Gesellschaft für internationale Schadensregulierung. Im Juli 2015 mandatierte er seine spätere Prozessbevollmächtigte, die erst gut vier Wochen nach Abschluss ihrer Rechtsprüfung – Anfang September 2016 – die zuständige Schadensregulierungsstelle anschrieb.
Das LG Bielefeld hatte der Schadensersatzklage des geschädigten Autofahrers gegen die Bundesrepublik Deutschland in Prozessstandschaft für das Vereinigte Königreich stattgegeben.
Die Berufung des Klägers hatte keinen Erfolg. Das OLG Hamm hat die Entscheidung des Landgerichts abgeändert.
Nach Auffassung des Oberlandesgerichts hat der Kläger seine Ansprüche gegenüber der Schadensregulierungsstelle des Bundes nicht innerhalb der durch das NATO-Truppenstatut und sein Zusatzabkommen vorgeschriebenen Dreimonatsfrist geltend gemacht. Diese Frist begann am Unfalltage und lief bereits im Juni 2016 ab. Wegen des Fristversäumnisses sei dem Kläger auch keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen. Zwar habe er die Dreimonatsfrist schuldlos versäumt, weil von ihm als einem juristisch nicht vorgebildeten Bürger keine Kenntnisse über das gebotene Vorgehen bei der Abwicklung von Truppenschäden erwartet werden könnten. Zudem sei er von dem zunächst kontaktierten Verein und der dann kontaktierten Hamburger Gesellschaft nicht an die zuständige Schadensregulierungsstelle verwiesen worden.
Die Wiedereinsetzung sei dennoch zu versagen, weil der Kläger die für diese geltende zweiwöchige Frist versäumt habe. Mit der Beauftragung seiner späteren Prozessbevollmächtigten und ihrer spätestens Anfang August 2015 abgeschlossenen Rechtsprüfung sei nämlich das Hindernis für die anfängliche Unkenntnis des Klägers entfallen, so dass die zweiwöchige Frist für einen Wiedereinsetzungsantrag Mitte August 2015 abgelaufen sei. Der Prozessbevollmächtigten habe sich bei der aufgrund des erteilten Mandats anzustellenden Rechtsprüfung aufdrängen müssen, dass die Inanspruchnahme eines privaten Haftpflichtversicherers für einen durch ein britisches Militärfahrzeug verursachten Unfallschaden ungewöhnlich sei. Bei dieser Prüfung hätte sie die einschlägigen Regeln des NATO-Truppenstatuts und einer rechtzeitig zu beantragenden Wiedereinsetzung ermitteln und berücksichtigen müssen.
Vorinstanz
LG Bielefeld, Urt. v. 25.10.2016 – 2 O 29/16
Gericht/Institution: | OLG Hamm |
Erscheinungsdatum: | 16.11.2017 |
Entscheidungsdatum: | 06.10.2017 |
Aktenzeichen: | 11 U 138/16 |
Quelle: Pressemitteilung des OLG Hamm v. 16.11.2017