Zum Inhalt springen

BGH-Urteil: Vorsicht bei Zustandsnoten im Oldtimer-Kaufvertrag – „Note 2″ ist ein Versprechen!

Schlagworte (Tags): Oldtimer Kaufrecht, BGH Urteil VIII ZR 240/24, Zustandsnote Oldtimer, Gewährleistungsausschluss Privatverkauf, Beschaffenheitsvereinbarung, Rücktritt Autokauf, Sachmängelhaftung, Fachanwalt Verkehrsrecht Hannover, Oldtimer Note 2

Lesezeit: ca. 3 Minuten

Wer seinen Oldtimer privat verkauft und im Vertrag eine Zustandsnote (z. B. „Zustand 2″) angibt, haftet dafür – selbst wenn die Gewährleistung eigentlich ausgeschlossen wurde. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) in einer wegweisenden Entscheidung klargestellt (Urt. v. 23.07.2025, Az. VIII ZR 240/24). Ein Urteil, das Käufer stärkt und Verkäufer zur absoluten Präzision zwingt.

Der Traum vom „Garagengold“ endet oft im Rechtsstreit. Gerade bei Oldtimern gehen die Meinungen über den Zustand oft auseinander. Bislang beriefen sich private Verkäufer gerne auf den vereinbarten Gewährleistungsausschluss („Gekauft wie gesehen“), wenn sich der vermeintliche „Zustand 2″ später als Rostlaube entpuppte. Damit ist jetzt Schluss.

Der Fall: MG Roadster mit „Note 2-3″

Im verhandelten Fall kaufte ein Mann von einem privaten Verkäufer einen MG Roadster, Baujahr 1973. Im Kaufvertrag wurde unter der Rubrik „Zustand“ auf ein Gutachten verwiesen und die Note „2-3″ eingetragen. Gleichzeitig vereinbarten die Parteien einen umfassenden Ausschluss der Sachmängelhaftung, wie es bei Privatverkäufen üblich ist.

Die böse Überraschung folgte beim TÜV: Der Prüfer verweigerte die Plakette wegen massiver Durchrostungen am Unterboden. Der Käufer trat vom Kaufvertrag zurück. Der Verkäufer weigerte sich zu zahlen und verwies auf den Gewährleistungsausschluss.

Die Entscheidung: Note schlägt Ausschluss

Der BGH stellte sich auf die Seite des Käufers. Die Karlsruher Richter urteilten:

Beschaffenheitsvereinbarung: Die Angabe einer konkreten Zustandsnote im Vertrag ist keine bloße „Wissensmitteilung“ oder unverbindliche Beschreibung. Sie ist eine verbindliche Vereinbarung über die Beschaffenheit des Fahrzeugs (§ 434 Abs. 1 S. 1 BGB).

Haftung trotz Ausschluss: Wenn eine bestimmte Beschaffenheit vereinbart ist, kann sich der Verkäufer nicht auf den allgemeinen Gewährleistungsausschluss berufen. Dieser greift nur für unbekannte Mängel, nicht für Eigenschaften, die vertraglich zugesichert wurden.

Privat vs. Händler: Diese strenge Regel gilt ausdrücklich auch für private Verkäufer. Wer eine Note in den Vertrag schreibt, muss dafür geradestehen.

Was bedeutet das für die Praxis?

Das Urteil verändert die Spielregeln auf dem Oldtimer-Markt massiv.

Für Käufer:

Sie haben jetzt deutlich bessere Karten. Wenn im Vertrag eine Note steht (z. B. Classic-Data-Note 2) und das Auto diesen Zustand objektiv nicht hat, können Sie den Kaufpreis mindern oder vom Vertrag zurücktreten – egal was im Kleingedruckten zum Haftungsausschluss steht.

Für Verkäufer:

Seien Sie extrem vorsichtig mit Adjektiven und Noten im Kaufvertrag!

Schreiben Sie nie leichtfertig „Zustand 1″ oder „Note 2″ in den Vertrag, wenn Sie nicht zu 100 % sicher sind.

Verweisen Sie im Zweifel explizit darauf, dass es sich um eine subjektive Einschätzung oder ein Fremdgutachten handelt, für das Sie keine Gewähr übernehmen („Zustand laut Gutachten XY vom Datum Z, keine eigene Prüfung“).

Fazit vom Fachanwalt für Verkehrsrecht

Der BGH sorgt für Klarheit: Wer Qualität verspricht, muss Qualität liefern. Das Argument „Ich bin Laie und habe das nur abgeschrieben“ zählt nicht mehr, wenn die Note Vertragsbestandteil wird.

Haben Sie einen Oldtimer gekauft, der nicht hält, was er verspricht? Oder droht Ihnen als Verkäufer nun die Rückabwicklung? Als Fachanwalt für Verkehrsrecht in Hannover prüfe ich Ihren Kaufvertrag und setze Ihre Ansprüche durch.

Ihr Bernhard von Boehn

Fachanwalt für Verkehrsrecht, Versicherungsrecht & Arbeitsrecht