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Verkehrsstraftaten & Ordnungswidrigkeiten

Rechtsanwalt v. Boehn verteidigt seine Mandanten seit mehr als 30 Jahren in Verkehrsstrafverfahren und Bußgeldverfahren.

Dabei kommt ihm seine Erfahrung als stellvertretender Rechtsamtsleiter der Stadt Celle zugute. Aus seiner Erfahrung heraus weiß er, daß ein großer Teil der Verkehrsordnungswidrigkeiten verjährt, weil die Behörden nicht innerhalb der Verjährungsfrist zu einer Entscheidung kommen. Durch operative Maßnahmen im Verfahren kann der behördliche Verfahrensgang verzögert werden, so daß durch die Einschaltung von Rechtsanwalt v. Boehn in vielen Fällen die Verjährung erreicht werden kann.

Sollte das einmal nicht glücken, so liegt sein Schwergewicht darauf, die Einstellung des Verfahrens zu erreichen.

Anders ist in Ordnungswidrigkeitenverfahren zu operieren, wo ein Fahrverbot droht. Hier ist von Anfang an mit der Behörde zu kooperieren, wenn die Täterschaft erwiesen ist. Viele Behörden sind bereit, gegen Verdoppelung des Bußgeldes von einem Fahrverbot abzusehen. Es besteht erkennbar ein Nord-Süd-Gefälle. Im Norden, auch im Raum Hannover, ist das eher möglich als in Bayern oder Hessen.

Die Gründe für ein Absehen vom Fahrverbot müssen dargelegt werden.

Das Absehen vom Fahrverbot vor einem Gericht ist kaum zu erreichen. Die Gerichte berufen sich immer auf die Staatsanwaltschaft, die ihnen im Nacken sitzt. Ob das so ist, kann nicht nachvollzogen werden. Es ist aber praktisch aussichtslos, vor Gericht die Absehung vom Fahrverbot zu erreichen.

Rechtsanwalt v. Boehn hat sich im Strafverfahren auf Verkehrsunfallflucht und Trunkenheit im Verkehr spezialisiert.

Im Fall der Verkehrsunfallflucht versucht er zu erreichen, daß die Staatsanwaltschaft oder das Gericht auf die weitgehend unbekannte Vorschrift von § 34 StVO zurückgreifen. Gerade wenn ein Betroffener bei einem Verkehrsunfall gebremst hat, ist es schwer möglich, ihm nachzuweisen, daß er den Anstoß bemerkt hat. Dagegen kann zum Beispiel das Hören von lauter Musik oder ein Gespräch sprechen. Beim Abbremsen kommt das Fahrzeug zum Stillstand, so daß kaum zu unterscheiden ist, ob der Stillstand durch den Zusammenstoß oder durch das Abbremsen erfolgt ist. Wer bremst, gewinnt.

In Trunkenheitsfahrten oder bei Fahrten unter Einfluß von Medikamenten muß nicht in jeden Fall die Regelsperre von einem Jahr greifen. Erscheint die Tat in einem milderen Licht, dann kann auch eine Sperre von sieben Monaten angemessen sein.

Das genaue Vorgehen muß individuell abgestimmt werden und erfolgt in der Regel erst nach Akteneinsicht.

Bis zu diesem Zeitpunkt empfiehlt Rechtsanwalt v. Boehn, keine Angaben zu machen. Es empfiehlt sich also nicht, einen Anwalt erst nach polizeilicher Vernehmung einzuschalten. Auch beim Aufgreifen durch die Polizei sollten keine Angaben gemacht werden. Alle freiwilligen Angaben können auch ohne Belehrung über ein Aussageverweigerungsrecht verwertet werden.

Wer schweigt, gewinnt.

VW Abgasskandal: Ansprüche durch Rechtsanwalt von Boehn geltend machen

Bernhard von Boehn Rechtsanwalt
Fachanwalt für Arbeitsrecht Versicherungsrecht Verkehrsrecht

Telefon Hannover: 0511 3003780
Telefon  Burgdorf: 05136 88660