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Arzthaftung

38 Jahre Arzthaftung

Bitte wenden Sie uns mit Ihrer Anfrage und schildern uns Ihren Fall.
Sie erhalten dann unverbindlich eine erste Einschätzung, zum möglichen Vorgehen.

Die sorgfältige und verantwortungsbewusste Bearbeitung von Fällen der Arzthaftung, etwa von Zahnärzten, Orthopäden, Chirurgen, Neurologen und Gynäkologen bedarf einer langjährigen Erfahrung und umfassender Kenntnisse. Darüber verfügt Rechtsanwalt von Boehn.

Die häufigsten Behandlungsfehler:
1. Fehlerhafte Behandlungsaufklärung Risikoaufklärung
2. Fehlgeschlagene Hüft- und Kniegelenks-Operationen
3. grob fehlerhafte Schönheits-Operationen
4. Fehlerhafte postoperative Versorgung
5. Fehldiagnosen
6. unnötigen operative Bruchversorgung
7. Geburtsschäden

Rechtsanwalt von Boehn meint, daß die fehlerhafte Patientenaufklärung am häufigsten zu Schadenseresatzansprüchen führt. Die Beweisführung ist einfach. Grob fehlerhafte Behandlungen und Operationen und Diagnoseirrtümer sind schwieriger nachzuweisen.

Wird bespielsweise ein Bruch operativ versorgt, weil die Behandlung lukerativ ist, obwohl eine konservative Versorgung erfolgsversprechend ist, dann ist die Operation rechtswidrig und führt zum Schadensersatz. Vielfach wird nur erklärt, daß die Operative versorgung dazu führt, daß die Hand oder das Bein sofort belastbar ist. Es werden aber die Risiken, z.B. Schmerzsyndrom, Sehnenveretzung, Sehnedurcktrennung etc. nicht erwähnt. Auch muß nach 50 % durchgeführten Operationen das Metall entfernt werden.

Haftung der Psychater und Schmerztherapeuten

Ein wenig von Rechtsanwälten beachtetes Gebiet stellen die Diagnosefehler der Psychartern und die unnötige Behandlung mit Psychopharmaka und Schmerzmitteln dar. Wenn Sie meinen, daß auch Sie falsch beandelt wurden und dadurch medikamentenabhängig oder berufsunfähig geworden sind, dann wenden Sie an Rechtsanwalt von Boehn. Er läßt die medizinischen Vorfragen durch sachverständige Ärzte prüfen.

Arzthaftung vor den Gerichten

Daher übernimmt Rechtsanwalt von Boehn für Sie die vorprozessuale und  die prozessuale Betreuung dieser Schadenfälle auf dem Gebiet der Arzthaftung. Gerichtstermine nimmt er in Personengroßschäden bundesweit persönlich wahr.

Die Rechtsprechung des BGH zur Arzthaftung hat dazu geführt, daß Waffengleichheit vor gericht herrscht. Die struckturelle Unterlegenheit wird durch die Amtsermittlung der Gerichte ausgeglichen. Der Patient muß den Behandlungsfehler nicht umfänglich darlegen. So muß das Tatsachengerichtes den Sachverhalt von sich aus aufzuklären.

Kann der Patient in Arzthaftungsverfahrenden Beweis durch einen groben Behandlungsfehler nicht führen, trifft den Arzt sogar die Beweislast, daß der Schaden auch bei pflichtgemäßer Behandlung nicht eingetreten wäre.

Verjährung von Ansprüchen aus Arzthaftung

Die Komplexität von Kunstfehlern wirkt sich auch auf die Verjährung aus. Die 3-jährige Frist beginnt in der Regel erst zu laufen, wenn der Behandlungsfehler gutachterlich festgestellt wird, Die Feststellung kann in einem Schlichtungsverfahren oder durch Gutachten des medizinischen Dienst der Krankenkassen,erfolgen. Die Krankenkassen helfen dem Geschädigten in der Regel bei der Durchsetzung von Ersatzansprüchen sind.

Andernfalls tritt Verjährung erst in 30 Jahren ein, dennoch sollten Sie nicht abgewarten, denn Renten wegen Erwerbsschaden oder widerkehrendem Pflegebedarf verjähren unabhängig von der Kenntnis nach 3 Jahren. Diese Frist kann durch eine Festsstellungsklage unterbrochen werden. Dann muß die Feststellung auch die Zukunftsschäden umfassen. Sie können auch Kenntnis von einem Behandlungsfehler erlangen, wenn ein anderer Arzt Sie heilt, Sie erfolgreich behandelt.

Fallbearbeitung bei Arzthaftung

Vor Arzthaftungsprozessen fordert von Boehn  grundsätzlich die Patientenunterlagen aller beteiligten  Ärzte und Krankenhäuser, Gutachten des Medizinischen Dienstes der Krankenkassen, von denen eine Unterstützung zu erwarten ist,  von der Deutschen Rentenversicherung und der Berufsgenossenschaft an. Anhand der Unterlagen kann überprüft werden, ob der Sachverständige von einem zutreffenden Sachverhalt ausgegangen wird. Weiter kann überprüft werden, ob die Behandlungsstandards, die im Idealfall durch Richtlinien und Leitlinien von Fachgesellschaften festgelegt werden, genügend berücksichtig wurden.

Sollten Sie noch keine Vertretung wünschen können Sie die Haftungsfrage von einer ärztlichen Schlichtungsstelle klären lassen. Dort können Sie nur Behandlungsfehler prüfen lassen. Die fehlerhafte Patientenaufklärung bleibt außen vor.

Bernhard von Boehn Rechtsanwalt
Fachanwalt für Arbeitsrecht Versicherungsrecht Verkehrsrecht

Telefon Hannover: 0511 3003780
Telefon  Burgdorf: 05136 88660

E-Mail: info@von-boehn.de