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Versicherungsrecht: Berufsunfähigkeitsversicherung und Überstunden

In der Berufsunfähigkeitsversicherung liegt der Versicherungsfall vor, wenn der Versicherte nicht mehr in der Lage ist, 50 % seines Berufs auszuüben. Der Versicherer fragt deshalb beim Arbeitgeber nach, wie viel Stunden der Versicherte zu leisten hat. Der Arbeitgeber wird ihm die vertraglich vereinbarte Stundenzahl mitteilen.

Daraus kommt es aber nicht an. Abzustellen ist auf die tatsächlich geleistete Stundenzahl. Der Arbeitgeber hat zum Beispiel mit dem Versicherten 20 Stunden Vertrag vereinbart, in Wirklichkeit leistet der Versicherte aber 40 Stunden. Das ist bei Arbeitgebern sehr beliebt, im Fall der Lohnfortzahlung im Krankheitsfall muss er dann nur die Lohnfortzahlung auf der Basis von 20 Stunden leisten. Weiter neigen Arbeitgeber dazu, unbezahlte Überstunden leisten zu lassen. So auch in einem Fall einer Mitarbeiterin eines Hammer Fachmarkts, die bei der VGH ihre Berufsunfähigkeit abgesichert hatte.

Die Mitarbeiterin des Hammer Fachmarkte kam zum Unterzeichner um mit seiner Hilfe die Berufsunfähigkeit Leistungen zu beantragen. Sie erstellte dann aufgrund der tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden eine Tabelle. Die VGH – nicht dumm – fragte bei den Hammer Fachmärkten nach und erhielt die Auskunft, dass die Mitarbeiterin gar nicht so viele Stunden leistet. Aufgeführt wurden nur die vertraglich vereinbarten.

Ergebnis: die VGH hat abgelehnt.

Rechtsanwalt von Boehn fragte daraufhin seine Mandantin, ob sie ihre Überstunden nicht nachweisen könne. Zum Glück hatte die Mandantin ihre Ausdrucke aus dem Zeiterfassungssystem gespeichert. Diese wurden der VGH übersandt und die VGH hat eingesehen, dass sie zur Leistung verpflichtet ist.

Als Fachanwalt für Versicherungsrecht wäre damit der Fall beendet gewesen. Als Fachanwalt für Arbeitsrecht fällt sofort auf, dass die Überstunden selbstverständlich zu vergüten sind. Anhand der Auszüge aus dem Zeiterfassungssystem sind sie auch leicht nachzuweisen.