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MPU

Übersicht zu den Anordnungstatbeständen einer MPU nach §§ 2a, 4 StVG, §§ 11, 13, 14 FeV

  • Medizinisch-psychologische Untersuchung
  • Allgemeine Gründe 
  • § 11 FeV MPU kann angeordnet werden,
  • wenn nach ärztlichem Gutachten noch eine MPU erforderlich ist,  § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 Halbs. 1 FeV;
  • wenn nach dem Gutachten eines amtl. anerkannten Sachverständigen oder Prüfers noch Fragen offenbleiben, die nur durch MPU geklärt werden können,  § 11 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1. FeV;
  • zur Vorbereitung einer Entscheidung über die Befreiung von den Vorschriften über das Mindestalter,  § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 FeV ;
  • bei erheblichen Auffälligkeiten, die im Rahmen einer Fahrerlaubnisprüfung mitgeteilt worden sind, § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 FeV;
  • bei einem erheblichen Verstoß oder wiederholten Verstößen gegen verkehrsrechtliche Vorschriften (§ 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 FeV);
  • bei einer erheblichen Straftat, die im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr steht oder bei Straftaten, die im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr stehen (§ 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5a FeV);
  • bei einer erheblichen Straftat, die im Zusammenhang mit der Kraftfahrereignung steht, insb. wenn Anhaltspunkte für ein hohes Aggressionspotenzial bestehen oder die erhebliche Straftat unter Nutzung eines Fahrzeuges begangen wurde (§ 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 6 FeV);
  • bei Straftaten, die im Zusammenhang mit der Kraftfahreignung stehen, insb. wenn Anhaltspunkte für ein hohes Aggressionspotenzial bestehen (§ 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 FeV).
  • Klärung von Eignungszweifeln bei Alkoholproblematik
  • Alkoholabhängigkeit
  • I.R.d. Neuerteilung wird die unmittelbar ärztliches Gutachten oder medizinisch-psychologische Begutachtung gefordert.
  • Alkoholmissbrauch
  • Nach § 13 Nr. 2 FeV ist die MPU anzuordnen, wenn: nach ärztlichem Gutachten keine Abhängigkeit vorliegt, aber Anzeichen für Missbrauch sprechen oder sonst Tatsachen die Annahme von Alkoholmissbrauch begründen,  § 13 Nr. 2a FeV;
  • wiederholt Zuwiderhandlungen unter Alkoholeinfluss begangen wurden, § 13 Nr. 2b FeV;
  • ein Fahrzeug im Straßenverkehr mit 1,6 ‰ BAK oder 0,8 mg/l AAK oder mehr geführt wurde, § 13 Nr. 2c FeV;
  • sonst zu klären ist, ob Missbrauch nicht mehr besteht, § 13 Nr. 2e FeV.
  • Betäubungsmittel-/Arzneimittelabhängigkeit bzw. -missbrauch
  • Nach § 14 FeV ist die MPU anzuordnen, wenn Tatsachen die Annahme begründeten, dass Abhängigkeit von Betäubungsmittel oder von anderen psychoaktiven Stoffen oder Einnahme von Betäubungsmittel oder missbräuchliche Einnahme von psychoaktiv wirkenden Arzneimitteln oder anderen psychoaktiv wirkenden Stoffen vorlag und die Fahrerlaubnis aus einem dieser Gründe entzogen worden war,  § 14 Abs. 2 Nr. 1 FeV;
  • zu klären ist, ob der Betroffene noch abhängig ist oder Betäubungsmittel konsumiert hatte,  § 14 Abs. 2 Nr. 2 FeV.
  • Cannabis
  • MPU kann angeordnet werden, wenn gelegentliche Einnahme von Cannabis vorliegt und weitere Tatsachen Zweifel an der Eignung begründen, § 14 Abs. 1 Satz 4 FeV.
  • Fahreignungs-Bewertungssystem
  • Wenn Entziehung wegen charakterlicher Nichtgeeignetheit (8 oder mehr Punkte) erfolgte§ 4 Abs. 10 Satz 3 StVG.
  • Fahrerlaubnis auf Probe
  • Eine MPU kann angeordnet werden, wenn der Inhaber der Fahrerlaubnis auf Probe innerhalb der Probezeit Zuwiderhandlungen begangen hat, die nach den Umständen des Einzelfalls bereits Anlass zu der Annahme geben, dass er zum Führen von Kfz ungeeignet ist, § 2a Abs. 4 Satz 1 Halbs. 2 StVG. Begeht der Inhaber der Fahrerlaubnis auf Probe nach der Neuerteilung erneut eine schwere oder zwei weniger schweren Zuwiderhandlungen, ist i.d.R. MPU (ohne vorherige ärztliche Untersuchung) anzuordnen, § 2a Abs. 5 Satz 5 FeV.