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Verkehrsrecht: BGH: Diesel-Skandal: Restschadensersatzansprüche auch nach Verjährung möglich

Grundsätzlich verjähren Schadensersatzansprüche nach 3 Jahren. Die Frist beginnt mit Kenntnis vom Schaden. Da die diese Problematik öffentlich diskutiert wurde, die Hersteller Mitteilung versanden und Software-Updates aufspielten, dürften die meisten Schadensersatzansprüche zum Beispiel gegen die Hersteller verjährt sein wenn ich innerhalb von 3 Jahren ab Kenntnis des Umstands Klage erhoben wurde. Es gibt aber die die Vorschrift des § 852 Satz 1 BGB, die dann greift wenn die Verjährung bereits eingetreten ist. Sie lautet: „

Hat der Ersatzpflichtige durch eine unerlaubte Handlung auf Kosten des Verletzten etwas erlangt, so ist er auch nach Eintritt der Verjährung des Anspruchs auf Ersatz des aus einer unerlaubten Handlung entstandenen Schadens zur Herausgabe nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung verpflichtet.“

In 2 Entscheidungen aus Februar und Juni 2022 hat sich der BGH mit dieser Vorschrift und ihrer Anwendung auf den Diesel-Skandal beschäftigt. In seiner Entscheidung aus Februar 2022 hat der BGH ausgeführt:

Der Anwendungsbereich des § 852 Satz 1 BGB ist eröffnet, wenn der Käufer eines Neufahrzeugs gegen den Fahrzeughersteller aus § 826 BGB einen Anspruch auf Erstattung des aufgrund eines ungewollten Vertragsschlusses an ihn gezahlten Kaufpreises hat. Der BGH hat außerdem klargestellt, dass von dem Kaufpreis nichts abzuziehen ist er führt aus:

Ein Fahrzeughersteller hat aufgrund einer sittenwidrigen vorsätzlichen Schädigung des Käufers eines von ihm erworbenen Neufahrzeugs den Anspruch auf Zahlung des Kaufpreises und bei Einziehung des Entgelts den Kaufpreis im Sinne des § 852 Satz 1 BGB erlangt, ohne dass die Kosten für die Herstellung des Fahrzeugs zu berücksichtigen sind.

Das Fahrzeug muss dem Hersteller angeboten werden. Dann kann die Rückzahlung des Kaufpreises verlangt werden. Jede Rückgabe müssen die gezogenen Nutzungen abgesetzt werden. Die gefahrenen Kilometer sind gegenzurechnen. Der wirtschaftliche Erfolg hängt also stark davon ab, wie viel Kilometer das Fahrzeug zurückgelegt hat.

Nachzulesen auf der Seite des BGH:

BGH, Urt. vom 21.2.2022 – VIa ZR 8/21 –