Das BAG hatte einen Fall zu entscheiden, in dem der Arbeitgeber den Streit um ein Zeugnis bis zum BAG ausfocht, im Ergebnis erfolglos. Der Fall zeigt einmal deutlich die Erfahrung von Rechtsanwalt von Boehn, dass Arbeitgeber schlechte Verlierer sind. Sie stellen Arbeitnehmer nach dem Grundsatz „hire and fire“, wehe ein Arbeitnemer kündigt. Dem kann der Arbeitgeber nur den restlichen Entgeltansprüche vorenthalten und mit einem einem schlechtes Zeugnis Steine in den Weg legen. Auf welche Idee ein Arbeitgeber kommt, zeigt folgender Zeugnisausschnitt:
Fachkenntnisse allg.: | befriedigend | Entwicklung: | befriedigend | ||
Sensoren-Techniken: | befriedigend | Verdrahtung/Vernetzung: | befriedigend | ||
Programmierbare Steuerungen: | gut | Sonstige Handwerkstätigkeiten: | befriedigend | ||
Arbeits | – Qualität: | befriedigend | – Tempo: | gut | |
– Ökonomie: | befriedigend | – Bereitschaft: | gut | ||
– Schutzvorgaben: | befriedigend | – Hygienevorgaben: | befriedigend | ||
Erfüllung arbeitsrechtlicher Nebenpflichten: | befriedigend | Pünktlichkeit | befriedigend | ||
Sauberkeit im Arbeitsfeld: | befriedigend | Dokumentationen | befriedigend | ||
Leistungsbeurteilung insgesamt: | befriedigend | ||||
Verhaltensbeurteilung | teambereit und gruppenorientiert, | befriedigend | |||
– zu Gleichgestellten: | befriedigend | ||||
– zu Einzuweisenden | befriedigend | ||||
– zu Vorgesetzten: | höflich und zuvorkommend, | sehr gut | |||
Das Arbeitsverhältnis endet fristgerecht auf eigenen Wunsch von Herrn D. | |||||
G GmbH & Co. KG | |||||
V, 2018-06-30“ |
Das geht gar nicht. So sah es auch das BAG:
Leitsatz
Der Arbeitgeber erfüllt den Zeugnisanspruch eines Arbeitnehmers nach § 109 GewO regelmäßig nicht dadurch, dass er Leistung und Verhalten des Arbeitnehmers im Arbeitsverhältnis in einer an ein Schulzeugnis angelehnten tabellarischen Darstellungsform beurteilt. Die zur Erreichung des Zeugniszwecks erforderlichen individuellen Hervorhebungen und Differenzierungen in der Beurteilung lassen sich regelmäßig nur durch ein im Fließtext formuliertes Arbeitszeugnis angemessen herausstellen.