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Allgemein: Rechtsgrundlage für die Suspendierung von Kapitän Schatz durch zu Guttenberg

Einzig erkennbare Rechtsgrundlage für die Suspendierung von Kapitän Schatz durch Dr. Karl-Theodor zu Guttenberg ist § 22 SG:

§ 22 Verbot der Ausübung des Dienstes

Der Bundesminister der Verteidigung oder die von ihm bestimmte Stelle kann einem Soldaten aus zwingenden dienstlichen Gründen die Ausübung des Dienstes verbieten. Das Verbot erlischt, sofern nicht bis zum Ablauf von drei Monaten gegen den Soldaten ein gerichtliches Disziplinarverfahren, ein Strafverfahren oder ein Entlassungsverfahren eingeleitet ist.

Zu den Grundsätzen dieser schwerwiegenden Entscheidung das BverwG –  I WB 159.76, I WB 5.77 -:

Leitsatz

1. § 22 Soldatengesetz (SG) ist auch dann anwendbar, wenn für das Verbot der Dienstausübung disziplinare Gesichtspunkte keine Rolle spielen. Ein Verbot der Dienstausübung kann deshalb auch im Zusammenhang mit der Versetzung eines Soldaten in den einstweiligen Ruhestand ausgesprochen werden.
2. Das Verbot der Dienstausübung ist ein Befehl.
3. Zwingende dienstliche Gründe i.S. des § 22 SG sind gegeben, wenn bei weiterer Ausübung des Dienstes durch den Soldaten der Dienstbetrieb erheblich beeinträchtigt würde oder andere gewichtige dienstliche Nachteile ernsthaft zu besorgen wären.
4. Der Entzug des Vertrauens ist ein zwingender dienstlicher Grund, wenn es sich um einen Offizier handelt, der seine Dienststellung ohne das volle persönliche Vertrauen des Ministers schlechterdings nicht ausfüllen kann und bei dem eine Verwendung auf einem anderen Dienstposten schon wegen seines Dienstgrades von vornherein ausscheidet.
5. Der Vertrauensentzug als solcher unterliegt nicht der gerichtlichen Kontrolle; er darf allerdings nicht willkürlich sein.