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Arbeitsrecht ALG II: SG Gießen: Minderung des Arbeitslosengeldes bei Kündigung eines Probearbeitsverhältnisses unzulässig

Das SG Gießen hat entschieden, dass die Voraussetzungen für eine Minderung des Arbeitslosengeldes II nicht vorliegen, wenn der Arbeitnehmer während der Probezeit wegen Überforderung kündigt.

Der Kläger bezog vom Jobcenter Wetterau Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende. Am 23.06.2016 nahm er ein Arbeitsverhältnis als Mitarbeiter in der Produktion bei einem Kunststoff verarbeitenden Betrieb auf. Das Arbeitsverhältnis sollte am 30.06.2018 enden. Am 22.07.2016 kündigte der Kläger und erklärte gegenüber dem Jobcenter, seine Aufgaben hätten ziemlich viel Konzentration und Schnelligkeit gefordert. Hierin lägen gerade seine Schwächen. Sein Chef sei ein Choleriker gewesen. Er sei mit dem Arbeitsklima nicht klar gekommen und habe angefragt, ob es ein anderes Arbeiten für ihn gäbe. Dies sei abgelehnt worden. Mit den Bescheiden vom 11.08. und 06.09.2016 stellte das Jobcenter eine Minderung des Arbeitslosengeldes II für die Zeit vom 01.09. bis zum 30.11.2016 fest.

Die hiergegen gerichtete Klage hatte vor dem SG Gießen Erfolg.

Nach Auffassung des Sozialgerichts ist der Begriff „wichtiger Grund“ in § 31 Abs. 1 Satz 2 SGB II ein unbestimmter Gesetzesbegriff. Eine Sanktion trete nur dann ein, wenn dem Leistungsberechtigten unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung seiner Interessen und den öffentlichen Interessen ein anderes Verhalten zugemutet werden könne.

Ein Probearbeitsverhältnis ist generell ein Arbeitsverhältnis, dieses Arbeitsverhältnis stelle aber bis zu einem Übergang in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis (Ende der Probefrist) bzw. zum Fristablauf ein Arbeitsverhältnis mit Sonderrechten dar. Dem Sonderrecht der begründungslosen Lösung eines Probearbeitsverhältnisses hätten auch die Vorschriften des SGB II Rechnung zu tragen. Es sei rechtlich nicht vertretbar, dass das Geltendmachen von Rechten eines Arbeitsnehmers (hier: Kündigung während der Probezeit) davon abhängig sein solle, ob der Betroffene anschließend einen Grundsicherungsleistungsanspruch geltend machen wolle oder nicht.

Da nicht ersichtlich sei, dass der Gesetzgeber durch § 31 Abs. 1 SGB II das arbeitsvertraglich unbestrittene Vertragsrecht auf eine Probezeit mit entsprechenden rechtlichen Folgen der Arbeitsvertragspartei einschränken wolle und ferner der Kläger infolge Überforderung auch einen „wichtigen Grund“ i.S.d. § 31 Abs. 1 Satz 2 SGB II gehabt habe, seien die Bescheide des Beklagten aufzuheben gewesen.

Das Urteil ist rechtskräftig.

Gericht/Institution: SG Gießen
Erscheinungsdatum: 22.01.2018
Entscheidungsdatum: 28.11.2017
Aktenzeichen: S 22 AS 734/16

Quelle: Pressemitteilung des SG Gießen v. 22.01.2018

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