Das ArbG Berlin hat entschieden, dass die fristlose Kündigung eines Trainers für Radsport am Olympiastützpunkt Berlin wirksam ist, der mit versteckter Kamera in der Umkleidekabine Sportlerinnen gefilmt hat.
Der Trainer für Radsport am Olympiastützpunkt Berlin wendet sich gegen die fristlose Kündigung. Er hatte in der Umkleidekabine Sportlerinnen mit einer versteckten Kamera gefilmt.
Das ArbG Berlin hat entschieden, dass die Kündigung wirksam ist.
Nach Auffassung des Arbeitsgerichts sind diese schwerwiegenden Pflichtverletzungen ein Grund, der eine fristlose Kündigung rechtfertigt. Zwar könne eine fristlose Kündigung gemäß § 626 Abs. 2 BGB nur innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach Kenntnis der Kündigungsgründe erfolgen. Diese Frist sei hier aber eingehalten. Ausreichende Kenntnis über die Kündigungsgründe habe der Arbeitgeber erst erlangt, nachdem ihm die aufgrund dieser Vorwürfe gegen den Trainer ermittelnde Staatsanwaltschaft auf mehrfache Anträge und Nachfragen hin Akteneinsicht gewährt habe. Im Anschluss hieran sei die Kündigung innerhalb dieser Frist ausgesprochen worden.
Gegen das Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung an das LArbG Berlin- Brandenburg zulässig.
Erscheinungsdatum: | 01.11.2017 |
Entscheidungsdatum: | 01.11.2017 |
Aktenzeichen: | 24 Ca 4261/17 |
Quelle: Pressemitteilung des LArbG Berlin-Brandenburg Nr. 25/2017 v. 01.11.2017
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