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Arbeitsrecht: ArbG Braunschweig:VW-Dieselaffäre: Kündigung des ehemaligen Leiters der Dieselmotorenentwicklung unwirksam

Das ArbG Braunschweig hat entschieden, dass die Kündigung des ehemaligen Hauptabteilungsleiters und Leiters Dieselmotorenentwicklung durch die Volkswagen AG, die im Zusammenhang mit dem Dieselskandal erfolgt war, unwirksam ist.

In dem Rechtsstreit des ehemaligen Hauptabteilungsleiters und Leiters Dieselmotorenentwicklung gegen die Volkswagen AG wurde die mündliche Verhandlung vom 16.12.2019 am 10.02.2020 vor dem ArbG Braunschweig fortgesetzt. Während der Kläger die Feststellung der Unwirksamkeit einer fristlos, hilfsweise fristgemäß ausgesprochenen Kündigung und Zahlung von Arbeitsentgelt begehrte, beantragte die Volkswagen AG – neben der Klageabweisung – hilfsweise die Auflösung des Arbeitsverhältnisses gegen Zahlung einer vom Arbeitsgericht zu bestimmenden Abfindung. Einen im Wege der Widerklage angekündigten Antrag auf Feststellung, dass ihr der Kläger auf Schadensersatz haftet, hat die Volkswagen AG im Laufe des Rechtsstreits zurückgenommen. Die Arbeitgeberin wirft dem Kläger vor, er habe die Nutzung unerlaubter Abgassoftware einschließlich deren Weiterentwicklung in den USA trotz frühzeitiger Kenntnis ab dem Jahr 2011 nicht unterbunden, die Implementierung der Software in eine neue Motorgeneration angeordnet und zur Verschleierung der Problematik gegenüber den US-Umweltbehörden beigetragen. Der Auflösungsantrag wird auf den Bruch einer Stillschweigensvereinbarung in Bezug auf außergerichtliche Vergleichsgespräche gestützt. Der Kläger macht geltend, er sei ausschließlich für den Bereich der Motoren-Hardware zuständig gewesen, nicht aber für den Bereich des Softwareeinsatzes.

Das ArbG Braunschweig hat einen im Anschluss an die erste mündliche Verhandlung am 16.12.2019 verkündeten Beweisbeschluss aufgehoben und der Klage ganz überwiegend stattgegeben.

Nach Auffassung des Arbeitsgerichts ist von der Unwirksamkeit der zwischen den Parteien im Streit stehenden Kündigung auszugehen, da die Volkswagen AG vor Ausspruch der Kündigung den Betriebsrat nicht ordnungsgemäß unterrichtet hat. Aus diesem Grund habe auch der Auflösungsantrag der Volkswagen AG keinen Erfolg. Das Arbeitsverhältnis der Parteien bestehe daher fort und der Kläger sei weiter zu beschäftigen, wenn auch nicht zwingend in seiner alten Funktion.

Überdies hat das Arbeitsgericht die Volkswagen AG zur Nachzahlung der Vergütung des Klägers für den Zeitraum ab dem Ausspruch der Kündigung verurteilt.

Gericht/Institution: ArbG Braunschweig
Erscheinungsdatum: 11.02.2020
Entscheidungsdatum: 10.02.2020
Aktenzeichen: 8 Ca 334/18

Quelle: Pressemitteilung des LArbG Hannover v. 10.02.2020

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