Das ArbG Mainz hat entschieden, dass private Textnachrichten mit rassistischem Inhalt in einer kleinen WhatsApp-Gruppe kein Kündigungsgrund sind. Vier Mitarbeitern der Stadt Worms war fristlos gekündigt worden, weil sie in einer WhatsApp-Gruppe unter anderem fremdenfeindliche Bilder ausgetauscht hatten. Das ArbG Mainz hat den Kündigungsschutzklagen stattgegeben. Nach Auffassung des Arbeitsgerichts liegt kein Kündigungsgrund vor, da der Austausch der Bilder auf den privaten Smartphones der Mitarbeiter geschah und diese darauf vertrauen durften, dass dies nicht nach außen getragen würde. Auf der Grundlage der ständigen Rechtsprechung des BAG (z.B. BAG, Urt. v. 10.12.2009 – 2 AZR 534/08 Rn. 18) dürfe es arbeitsrechtlich nicht zu Lasten des sich äußernden Arbeitnehmers gehen, wenn ein Gesprächspartner diese Vertraulichkeit aufhebe und den Arbeitgeber informiere.
Gericht/Institution: | ArbG Mainz |
Erscheinungsdatum: | 17.11.2017 |
Entscheidungsdatum: | 15.11.2017 |
Aktenzeichen: | 4 Ca 1240/17, 4 Ca 1241/17, 4 Ca 1242/17, 4 Ca 1243/17 |
Quelle: Pressemitteilung des ArbG Mainz v. 15.11.2017