Das ArbG Hamburg hat entschieden, dass ein Chefarzt nur dann leitender Angestellter ist, wenn er nach dem Arbeitsvertrag und der tatsächlichen Stellung in der Klinik der Leitungs- und Führungsebene zuzurechnen ist und unternehmens- oder betriebsleitende Entscheidungen entweder selbst trifft oder maßgeblich vorbereitet.
Vorliegend ging um die Frage, ob der Betriebsrat bei der Einstellung eines Chefarztes der Chirurgie in einem Krankenhaus beteiligt werden muss oder nicht. Im Endeffekt verweigerte der Betriebsrat die Zustimmung zur Einstellung. Der Klinikbetreiber meinte, dass das keine Rolle spiele, da der Mediziner als Chefarzt eingestellt werde.
Das ArbG Hamburg hat die Auffassung des Arbeitgebers, dass ein Chefarzt immer leitender Angestellter sei, nicht geteilt. Hierzu müsse er nach dem Arbeitsvertrag und der tatsächlichen Stellung in der Klinik der Leitungs- und Führungsebene zuzurechnen sein. Auch müsse er als Unternehmens- oder Betriebsleiter Entscheidungen entweder selbst treffen oder maßgeblich vorbereiten. Eine Chefarzt-Position mache den Betroffenen nicht automatisch zu einem leitenden Angestellten. Die pauschale Behauptung, dass die Person wesentlich zum wirtschaftlichen Gesamtergebnis der Klinik beitrage, reiche nicht aus. Daher sei hier die Zustimmung des Betriebsrats erforderlich.
Allerdings hat das Arbeitsgericht die Zustimmung des Betriebsrats ersetzt, da es dringend geboten sei, den Mann als Chefarzt der Chirurgie zu benennen.
Gericht/Institution: ArbG Hamburg
Erscheinungsdatum: 20.03.2018
Entscheidungsdatum: 21.04.2016
Aktenzeichen: 5 BV 24/15
Quelle: Pressemitteilung des DAV ArbR Nr. 1/2018 v. 20.03.2018