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Arbeitsrecht: ArbG Köln: Wirksamkeit befristeter Arbeitsverträge von Fußballspielern

Das ArbG Köln hat entschieden, dass die Befristung eines Arbeitsvertrages zwischen einem Fußballverein der Regionalliga und einem Berufsfußballspieler zulässig ist, wenn sie durch einen sachlichen Grund gerechtfertigt ist.

Der Kläger ist seit Anfang 2014 bei der Beklagten, die den Spielbetrieb von Viktoria Köln durchführt, als Berufsfußballspieler beschäftigt. Mit seiner Klage wendet sich der Kläger gegen die Befristung seines Arbeitsvertrags zum 30.06.2017.

Der Kläger hatte mit seiner Klage vor dem ArbG Köln keinen Erfolg.

Nach Auffassung des Arbeitsgerichts Köln war die Befristung des Arbeitsvertrags aufgrund der Besonderheiten im Bereich des Profifußballs wirksam. Die „Eigenart der Arbeitsleistung“ rechtfertige ungeachtet der geringeren Verdienstmöglichkeiten auch in der Regionalliga die Befristung.

Wenn die Befristungsdauer über zwei Jahre hinausgehe, bedürfe es zur Wirksamkeit der Befristung grundsätzlich gemäß § 14 Abs. 1 TzBfG eines sachlichen Grundes. Das LArbG Mainz hatte sich zuletzt in einem Urteil vom 17.02.2016 (4 Sa 202/15) mit der Frage zu befassen, inwieweit bei dieser rechtlichen Hürde die Besonderheiten des Profifußballs zu berücksichtigen sind. Anders als die Vorinstanz (ArbG Mainz, Urt. v. 19.03.2015 – 3 Ca 1197/14) nahm das LArbG Mainz an, dass ein sachlicher Grund für die Befristung aufgrund der Besonderheiten im Rechtsverhältnis zwischen einem Bundesliga-Verein und einem Lizenzspieler gegeben sei. Dieser Rechtsstreit ist derzeit beim BAG anhängig (7 AZR 312/16).

Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig. Gegen das Urteil kann Berufung beim LArbG Köln eingelegt werden.

Gericht/Institution: ArbG Köln
Erscheinungsdatum: 03.11.2017
Entscheidungsdatum: 19.10.2017
Aktenzeichen: 11 Ca 4400/17

Quelle: Presseservice des Ministeriums der Justiz des Landes Nordrhein-Westfalen v. 03.11.2017

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