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Arbeitsrecht: BAG: Kein Arbeitszeugnis in Tabellenform

Das BAG hatte einen Fall zu entscheiden, in dem der Arbeitgeber den Streit um ein Zeugnis bis zum BAG ausfocht, im Ergebnis erfolglos. Der Fall zeigt einmal deutlich die Erfahrung von Rechtsanwalt von Boehn, dass Arbeitgeber schlechte Verlierer sind. Sie stellen Arbeitnehmer nach dem Grundsatz „hire and fire“, wehe ein Arbeitnemer kündigt. Dem kann der Arbeitgeber nur den restlichen Entgeltansprüche vorenthalten und mit einem einem schlechtes Zeugnis Steine in den Weg legen. Auf welche Idee ein Arbeitgeber kommt, zeigt folgender Zeugnisausschnitt:

Fachkenntnisse allg.:befriedigendEntwicklung:befriedigend
  Sensoren-Techniken:befriedigendVerdrahtung/Vernetzung:befriedigend
        Programmierbare Steuerungen:gut     Sonstige Handwerkstätigkeiten:befriedigend
                                        
        Arbeits– Qualität:befriedigend– Tempo:gut     
                – Ökonomie:befriedigend– Bereitschaft:gut     
                – Schutzvorgaben:befriedigend– Hygienevorgaben:befriedigend
        Erfüllung arbeitsrechtlicher Nebenpflichten:befriedigendPünktlichkeitbefriedigend
        Sauberkeit im Arbeitsfeld:befriedigendDokumentationenbefriedigend
        Leistungsbeurteilung insgesamt:befriedigend                
                                        
                                        
        Verhaltensbeurteilungteambereit und gruppenorientiert,befriedigend
                – zu Gleichgestellten:        befriedigend
                – zu Einzuweisenden        befriedigend
                – zu Vorgesetzten:höflich und zuvorkommend,sehr gut
                                        
        Das Arbeitsverhältnis endet fristgerecht auf eigenen Wunsch von Herrn D.
        G GmbH & Co. KG
        V, 2018-06-30“

Das geht gar nicht. So sah es auch das BAG:

Leitsatz

Der Arbeitgeber erfüllt den Zeugnisanspruch eines Arbeitnehmers nach § 109 GewO regelmäßig nicht dadurch, dass er Leistung und Verhalten des Arbeitnehmers im Arbeitsverhältnis in einer an ein Schulzeugnis angelehnten tabellarischen Darstellungsform beurteilt. Die zur Erreichung des Zeugniszwecks erforderlichen individuellen Hervorhebungen und Differenzierungen in der Beurteilung lassen sich regelmäßig nur durch ein im Fließtext formuliertes Arbeitszeugnis angemessen herausstellen.

BAG, Urteil vom 27. April 2021 – 9 AZR 262/20 –