Das BAG hat entschieden, dass sich die Höhe der Entgeltfortzahlung an Feiertagen – soweit kein höherer tariflicher oder vertraglicher Vergütungsanspruch besteht – nach § 2 EFZG i.V.m. § 1 MiLoG bestimmt.
Die Klägerin ist langjährig bei der Beklagten als Montagekraft beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis findet kraft Nachwirkung der Manteltarifvertrag für die gewerblichen Arbeitnehmer der Sächsischen Metall- und Elektroindustrie i.d.F. vom 24.02.2004 (MTV) Anwendung. Dieser sieht u.a. einen Nachtarbeitszuschlag i.H.v. 25% des tatsächlichen Stundenverdienstes und ein „Urlaubsentgelt“ i.H.d. 1,5-fachen durchschnittlichen Arbeitsverdienstes vor. Für den Monat Januar 2015 zahlte die Beklagte neben dem vertraglichen Stundenverdienst von 7 Euro bzw. 7,15 Euro eine „Zulage nach MiLoG“. Die Vergütung für einen Feiertag und einen Urlaubstag berechnete sie ebenso wie den Nachtarbeitszuschlag für fünf Stunden nicht auf Grundlage des gesetzlichen Mindestlohnes, sondern nach der niedrigeren vertraglichen Stundenvergütung. Darüber hinaus rechnete sie ein gezahltes „Urlaubsgeld“ auf Mindestlohnansprüche der Klägerin an. Die Klägerin verlange mit ihrer Klage eine Vergütung aller im Januar 2015 abgerechneten Arbeits-, Urlaubs- und Feiertagsstunden mit 8,50 Euro brutto und meinte, auch der Nachtarbeitszuschlag sei auf Grundlage des gesetzlichen Mindestlohnes zu berechnen.
Arbeitsgericht und Landesarbeitsgericht hatten der Klage stattgegeben.
Das BAG hat die Revision, abgesehen von einer geringen rechnerischen Differenz, zurückgewiesen.
Sehe ein Tarifvertrag einen Nachtarbeitszuschlag vor, der auf den tatsächlichen Stundenverdienst zu zahlen sei, sei auch dieser mindestens aus dem gesetzlichen Mindestlohn zu berechnen.
Nach Auffassung des BAG gewährt das MiLoG zwar nur Ansprüche für tatsächlich geleistete Arbeitsstunden. Nach § 2 Abs. 1 EFZG habe der Arbeitgeber aber für Arbeitszeit, die aufgrund eines gesetzlichen Feiertages ausfalle, dem Arbeitnehmer das Arbeitsentgelt zu zahlen, das er ohne den Arbeitsausfall erhalten hätte (Entgeltausfallprinzip). Dies gelte auch dann, wenn sich die Höhe des Arbeitsentgeltes nach dem MiLoG bestimme; dieses enthalte keine hiervon abweichenden Bestimmungen. Ein Rückgriff des Arbeitgebers auf eine vertraglich vereinbarte niedrigere Vergütung scheide aus. Der tarifliche Nachtarbeitszuschlag und das tarifliche Urlaubsentgelt müssten nach den Bestimmungen des MTV ebenfalls (mindestens) auf Grundlage des gesetzlichen Mindestlohnes von (damals) 8,50 Euro berechnet werden, da dieser Teil des „tatsächlichen Stundenverdienstes“ i.S.d. MTV sei. Eine Anrechnung des gezahlten „Urlaubsgeldes“ auf Ansprüche nach dem MiLoG könne nicht erfolgen, da der MTV hierauf einen eigenständigen Anspruch gebe und es sich nicht um Entgelt für geleistete Arbeit handele.
Vorinstanzen
ArbG Bautzen, Urt. v. 25.06.2015 – 1 Ca 1094/15
LArbG Chemnitz, Urt. v. 27.01.2016 – 2 Sa 375/15
Gericht/Institution: | BAG |
Erscheinungsdatum: | 20.09.2017 |
Entscheidungsdatum: | 20.09.2017 |
Aktenzeichen: | 10 AZR 171/16 |
Quelle: Pressemitteilung des BAG Nr. 40/2017 v. 20.09.2017