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Arbeitsrecht: BAG: Schwerbehinderung: Kein AGG-Schutz bei laufendem Gleichstellungsantrag

Das All­ge­mei­ne Gleich­be­hand­lungs­ge­setz (AGG) ist nicht einen lau­fen­den Gleich­stel­lungs­an­trag anzuwenden.

Nach der ständigen Rechtsprechung des BAG es sei Arbeitgeber nicht verpflichtet, im Bewerbungsverfahren die Verfahrensvorschriften zugunsten von Schwerbehinderten oder diesen gleichgestellten Menschen aus § § 164 Absatz ein Satz 4,178 Abs. 2 Satz 1 SGB IX einzuhalten. Der Rechtsprechung des 7. Senats des BAG, der sich der 8. Senat einschloss, ist zu entnehmen, dass der Arbeitgeber gerade nicht verpflichtet sei, die Schwerbehindertenvertretung (vorsorglich) zu unterrichten und sie zu beteiligen, wenn über den Gleichstellungsantrag noch nicht entschieden worden ist. Wie nach § 151 Abs. 2 Satz 2 SGB IX eintretende Rückwirkung der Gleichstellung auf den Tag des Antrags bewirke keine vorsorgliche Beteiligungspflicht des Arbeitgebers.

BAG, Urteil vom 16.01.2024 – 8 AZR 212/22