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Arbeitsrecht: BAG: Unwirksamkeit einer Rückzahlungsverpflichtung von Ausbildungskosten

Rückzahlungsverpflichtungen von Arbeitnehmern im Rahmen von Ausbildungen, die vom Arbeitgeber finanziert werden.

Einzelvertragliche Vereinbarungen, die Arbeitnehmer verpflichten, sich an den Kosten einer vom Arbeitgeber finanzierten Ausbildung zu beteiligen und eine Rückzahlungsverpflichtung bei vorzeitigem Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis innerhalb bestimmter Fristen vorsehen, sind in der Regel zulässig. Solche Klauseln benachteiligen den Arbeitnehmer nicht unangemessen, sofern sie angemessen formuliert und ausgehandelt werden.

Jedoch ist es unzulässig, eine Rückzahlungspflicht generell an das Ausscheiden aufgrund einer Eigenkündigung des Arbeitnehmers innerhalb der vereinbarten Bindungsfrist zu knüpfen. Stattdessen muss die Rückzahlungsverpflichtung je nach Grund des vorzeitigen Ausscheidens differenziert werden.

Auch wenn der Arbeitnehmer durch Gründe in der Sphäre des Arbeitgebers veranlasst oder mitveranlasst wird, eine Kündigung auszusprechen, ist eine unangemessene Benachteiligung des Arbeitnehmers anzunehmen. Eine Rückzahlungsklausel kann auch dann unangemessen sein, wenn der Arbeitnehmer das Arbeitsverhältnis vor Ablauf der Bindungsdauer kündigt, weil es ihm unverschuldet dauerhaft nicht möglich ist, die geschuldete Arbeitsleistung zu erbringen.

Es ist auch unerheblich, ob der Arbeitnehmer durch personenbedingte Gründe zur Eigenkündigung veranlasst wurde. Gesetzliche Vorschriften missbilligen bereits das Stellen inhaltlich unangemessener Formularklauseln, nicht erst deren unangemessenen Gebrauch im konkreten Fall.

BAG, Urteil vom 1. März 2022 – 9 AZR 260/21