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Arbeitsrecht Betriebliche Altersversorgung: LArbG Düsseldorf: Betriebsrente wegen Erwerbsminderung auf Antrag rückwirkend zu gewähren

Das LArbG Düsseldorf hat entschieden, dass eine Betriebsrente wegen Erwerbminderung trotz einer entgegenstehenden Bestimmung in den Allgemeinen Versicherungsbedingen (AVB) einer Pensionskasse rückwirkend zu gewähren war.

Der am 21.11.1957 geborene Kläger war vom 02.03.1973 bis zum 30.09.2005 bei der Firma, der Beklagten zu 2, beschäftigt. Mit seinem Ausscheiden hatte er eine Anwartschaft auf Betriebsrente gegenüber der Pensionskasse der Firma (Beklagte zu 2) und gegenüber die Firma erworben. Auf seinen Antrag und nachfolgenden Widerspruch bewilligte die Deutsche Rentenversicherung dem Kläger mit Bescheid vom 03.11.2015 rückwirkend zum 01.02.2013 eine gesetzliche Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung. Am 23.11.2015 beantragte der Kläger bei der Pensionskasse und der Firma Betriebsrente. Diese wurden ihm ab dem 01.11.2015 mit 540,80 Euro brutto monatlich (Pensionskassenrente) und 119,32 Euro brutto monatlich (Firmenleistung) bewilligt. Eine rückwirkende Leistung lehnten die Beklagten ab.

Das LArbG Düsseldorf hat dem Kläger rückwirkend für die Zeit vom 01.02.2013 bis zum 31.10.2015 insgesamt 21.783,96 Euro brutto an Betriebsrente (33 x 540,80 + 33 x 119,32) zugesprochen.

Nach Auffassung des Landesarbeitsgerichts ist es zwar grundsätzlich zulässig, bei vorzeitig ausgeschiedenen Mitarbeitern für die Gewährung der Betriebsrente ein Antragserfordernis vorzusehen. Die Regelungen in § 5 Nr. 3 und 4 Satz 2 zweiter Spiegelstrich AVB, wonach bei der Antragstellung Nachweise vorzulegen seien und zugleich die Betriebsrente erst ab dem Monat der Antragstellung gezahlt werde, benachteiligten die Arbeitnehmer indes unangemessen (§ 307 Abs. 1 Satz 1 BGB). Die Formulierung von § 5 Nr. 3 AVB als Mussvorschrift schließe eine Antragstellung ohne Nachweise aus. Dies sei unangemessen. So bestehe selbst dann kein Anspruch auf Betriebsrente wegen Erwerbsminderung, wenn der Rentenversicherungsträger und/oder ein Amts- bzw. Werksarzt zunächst zu Unrecht das Vorliegen einer Erwerbsminderung verneint hätten. Der Beginn der Bezugsberechtigung werde damit davon abhängig gemacht, wie zügig und sorgfältig ein Sachbearbeiter bei der Rentenversicherung bzw. ein Amts- oder Werksarzt im konkreten Fall arbeite. Diesem Nachteil stünden keine schützenswerten Interessen der Pensionskasse entgegen. Zwar habe die Pensionskasse ein berechtigtes Interesse daran, nur bei nachgewiesener Erwerbsminderung Leistungen zu erbringen. Ausreichend sei es aber, ein Antragserfordernis vorzusehen, ohne dies zugleich mit der Vorlage von Nachweisen zu verbinden. Ab dem Zeitpunkt des einfachen Antrages können Rückstellungen für ungewisse Verbindlichkeiten gebildet werden. Aufgrund der unangemessenen Benachteiligung i.S.v. § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB seien § 5 Nr. 3 und 4 Satz 2 zweiter Spiegelstrich AVB – jedenfalls bezogen auf die Erwerbsminderungsrente – unwirksam. Der Kläger habe die Betriebsrente rückwirkend verlangen können. Für die Firmenleistung habe nichts anderes gegolten.

Das LArbG Düsseldorf hat die Revision zugelassen.

Vorinstanz
ArbG Solingen, Urt. v. 22.09.2016 – 3 Ca 459/16 lev

Gericht/Institution: Landesarbeitsgericht Düsseldorf
Erscheinungsdatum: 19.03.2018
Entscheidungsdatum: 22.12.2017
Aktenzeichen: 6 Sa 983/16

Quelle: Pressemitteilung des LArbG Düsseldorf v. 19.03.2018

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