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Arbeitsrecht: Betriebsratswahl: BAG: D’Hondtsches Höchstzahlverfahren zur Verteilung von Betriebsratssitzen verfassungsgemäß

Das BAG hat entschieden, dass die Anordnung des d’Hondtschen Höchstzahlverfahrens zur Verteilung der Betriebsratssitze bei der Betriebsratswahl in der Ersten Verordnung zur Durchführung des Betriebsverfassungsgesetzes (Wahlordnung) nicht gegen die Verfassung verstößt.

Das d’Hondtsche Höchstzahlverfahren verletze weder den aus Art. 3 Abs. 1 GG folgenden Grundsatz der Gleichheit der Wahl noch die durch Art. 9 Abs. 3 GG geschützte Koalitionsfreiheit, so das BAG.

Im Betrieb der Arbeitgeberin fand im Mai 2014 eine Betriebsratswahl statt, bei der ein aus 17 Mitgliedern bestehender Betriebsrat gewählt wurde. Die Liste V erhielt 557 Stimmen, die Liste D 306 Stimmen und die Liste H 279 Stimmen. Die Sitzverteilung wurde nach dem d’Hondtschen Höchstzahlverfahren vorgenommen. Danach entfielen auf die Liste V neun Sitze und auf die Listen D und H jeweils vier Sitze. Die antragstellenden Arbeitnehmer fochten die Wahl an. Sie meinten, das in der Wahlordnung vorgesehene d’Hondtsche Höchstzahlverfahren sei verfassungswidrig, da es kleinere Gruppierungen benachteilige. Bei einer Verteilung der Sitze nach dem Verfahren Hare/Niemeyer oder dem Verfahren Sainte-Laguë/Schepers hätte die Liste D fünf Sitze und die Liste V acht Sitze erhalten.
Die Vorinstanzen hatten den Antrag abgelehnt.

Das BAG hat den Antrag abgelehnt.

Nach Auffassung des BAG ist die in § 15 Abs. 1 und 2 der Ersten Verordnung zur Durchführung des Betriebsverfassungsgesetzes (Wahlordnung) vorgesehene Sitzverteilung nach dem d’Hondtschen Höchstzahlverfahren verfassungsgemäß. Bei der Umrechnung von Wählerstimmen in Betriebsratssitze lasse sich bei der Verhältniswahl eine vollständige Gleichheit des Erfolgswertes einer Wählerstimme mit keinem der gängigen Sitzzuteilungsverfahren erreichen, da nur ganze Sitze verteilt werden könnten. Daher falle die Entscheidung, wie die Sitzverteilung vorzunehmen sei, in den Gestaltungsspielraum des Verordnungsgebers. Das d’Hondtsche Höchstzahlverfahren fördere zudem die Mehrheitssicherung und diene damit einem unter Berücksichtigung der Funktion der betriebsverfassungsrechtlichen Arbeitnehmervertretung anzuerkennenden Ziel.

Vorinstanz
LArbG Halle, Beschl. v. 05.04.2016 – 6 TaBV 19/15

Gericht/Institution: BAG
Erscheinungsdatum: 22.11.2017
Entscheidungsdatum: 22.11.2017
Aktenzeichen: 7 ABR 35/16

Quelle: Pressemitteilung des BAG Nr. 53/2017 v. 22.11.2017

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