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Arbeitsrecht: BGH: Kein Wiedereinstellungsanspruch in der Insolvenz

Der Wiedereinstellungsanspruch ergibt sich nicht aus dem Gesetz wurde von der Rechtsprechung entwickelt. Ändern sich nach einer wirksamen betriebsbedingten Kündigung die Umstände, die zu der betriebsbedingten Kündigung geführt haben, dann kann ein Anspruch auf Wiedereinstellung trotz wirksamer Kündigung bestehen. Nun hat der 5. Zivilsenat unter der Leitung von Frau Karin Spelge, ehemalige Vorsitzende Richterin am Landesarbeitsgericht Hannover, klargestellt, dass ein Wiedereinstellungsanspruch gegen den Insolvenzverwalter nicht besteht. In der umfangreichen Entscheidung, in der es nicht nur um den Wiedereinstellungsanspruch sondern im Wesentlichen um prozessuale Klarstellungen geht, wird im 6. Leitsatz ausgeführt:

6. In der Insolvenz besteht kein Wiedereinstellungsanspruch. Die Insolvenzordnung sieht keinen Kontrahierungszwang für den Verwalter zur Begründung von Rechtsverhältnissen vor, sondern bindet ihn über § 108 Abs 1 InsO nur an bestimmte, bereits vom Schuldner begründete Rechtsverhältnisse, die der Verwalter wirksam kündigen muss, wenn er die Masse von den damit verbundenen Verbindlichkeiten befreien will. Zu diesen besonders geschützten Rechtsverhältnissen gehört zwar auch das Arbeitsverhältnis. Das Oktroyieren von Arbeitsverhältnissen und den daraus resultierenden Masseverbindlichkeiten außerhalb des Anwendungsbereichs des § 108 Abs 1 InsO ist der Insolvenzordnung jedoch fremd. In der Insolvenz kommt ein Wiedereinstellungsanspruch deshalb nicht zum Tragen.

In der Begründung heißt es dazu kurz und knapp:

Jedenfalls in der Insolvenz besteht aber kein Wiedereinstellungsanspruch. Die Insolvenzordnung sieht keinen Kontrahierungszwang für den Verwalter zur Begründung von Rechtsverhältnissen vor, sondern bindet ihn über § 108 Abs. 1 InsO nur an bestimmte, bereits vom Schuldner begründete Rechtsverhältnisse, die der Verwalter wirksam kündigen muss, wenn er die Masse von den damit verbundenen Verbindlichkeiten befreien will (vgl. BAG 23. Februar 2017 – 6 AZR 665/15 – Rn. 30BAGE 158, 214; vgl. für das Mietverhältnis BGH 11. Oktober 2018 – IX ZR 217/17 – Rn. 11 f.). Zu diesen besonders geschützten Rechtsverhältnissen gehört zwar auch das Arbeitsverhältnis. Das Oktroyieren von Arbeitsverhältnissen und den daraus resultierenden Masseverbindlichkeiten außerhalb des Anwendungsbereichs des § 108 Abs. 1 InsO ist der Insolvenzordnung jedoch fremd. In der Insolvenz kommt ein Wiedereinstellungsanspruch deshalb nicht zum Tragen. 

Wie bereits oben ausgeführt, ist der Wiedereinstellungsanspruch auch in dem normalen Arbeitsverhältnis nicht vorgesehen, jedenfalls nicht von Gesetzes wegen. Das ist Richterrecht, entwickelt aus dem Grundsatz von Treu und Glauben. Warum das Richterrecht nur nicht in der Insolvenz gelten sollte ergibt sich aus der Begründung von Frau Spelge nicht. Hierbei steht das nicht in § 108 Abs. 1 InsO. Bemerkenswert ist auch die Formulierung vom „Oktroyieren von Arbeitsverhältnissen“. In der Mathematik nennt man das Axiom. Ein Axiom ist als absolut richtig erkannter Grundsatz; gültige Wahrheit, die keines Beweises bedarf. Was man nicht beweisen kann wird als wahr unterstellt und vor die Klammer gezogen.

Wenn die Argumente fehlen werden sie durch starke Worte ersetzt.

BAG, Urteil vom 25. Mai 2022 – AZR 224/21

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