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Arbeitsrecht Dienstrecht: LAG Köln: Senior Partner und Geschäftsführer kein Arbeitnehmer

Das LArbG Köln hat entschieden, dass ein Senior Partner und Geschäftsführer einer Managementberatungsgesellschaft kein Arbeitnehmer ist.

Der Kläger wurde im Jahr 2004 bei der Beklagten als vice president (damalige Bezeichnung für Partner) nach einem Quereinstieg angestellt. Im Jahr 2005 schlossen die Parteien ein transfer agreement, nach dem der Kläger zum Geschäftsführer ernannt und in ein entsprechendes Dienstverhältnis übernommen wurde. Ein zuvor bestehendes Arbeitsverhältnis wurde zugleich ausdrücklich aufgehoben. Die Beklagte bestellte im Jahre 2005 über 100 Partner – wie den Kläger – zu Geschäftsführen. Eine Eintragung in das Handelsregister – für die nach dem GmbHG die Geschäftsführer selbst zu sorgen haben – erfolgte zunächst nicht. Zu den Aufgaben des Klägers gehörte die Kundenakquise und Pflege von Kundenbeziehungen, die eigene Beratungstätigkeit beim Kunden sowie die Leitung von Kundenprojekten. Dem Kläger wurde ein Büro in den Räumlichkeiten der Beklagten in Köln zur Verfügung gestellt. Es war ihm gestattet, von zu Hause oder anderswo zu arbeiten; seine Tätigkeit war nicht ortsgebunden. Feste Wochenarbeitszeiten waren dem Kläger weder dem Umfang noch der Lage nach vorgegeben. Seine umfangreiche Reisetätigkeit musste er nicht genehmigen lassen, sondern diese lediglich nach Reiserichtlinie der Beklagten abwickeln. Der Kläger bezog zuletzt als Senior Partner unter Berücksichtigung fixer und variabler Vergütungsbestandteile ein durchschnittliches Monatseinkommen von ungefähr 91.500 Euro brutto. Die Beklagte beendete die vertraglichen Beziehungen zum Kläger mit Schreiben vom 21.10.2015 zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist. Der Kläger hielt die Kündigung nach den Regeln des Kündigungsschutzgesetzes für sozial nicht gerechtfertigt.

Das LArbG Köln hat die Berufung des Klägers gegen die erstinstanzliche Entscheidung zurückgewiesen.

Nach Auffassung des Landesarbeitsgerichts kann der Kläger nicht als Arbeitnehmer angesehen werden. Deshalb könne er sich auch nicht auf das Kündigungsschutzgesetz berufen. Die Parteien hätten im transfer agreement von 2005 ein mögliches Arbeitsverhältnis ausdrücklich beendet und ein Geschäftsführerdienstverhältnis begründet. Eine für ein Arbeitsverhältnis typische Weisungsabhängigkeit war nicht ausreichend erkennbar.

Für die Zuständigkeit der Arbeitsgerichte war die Behauptung des Klägers ausreichend, Arbeitnehmer zu sein.

Die Revision zum BAG wurde nicht zugelassen.

Gericht/Institution: Landesarbeitsgericht Köln
Erscheinungsdatum: 19.01.2018
Entscheidungsdatum: 18.01.2018
Aktenzeichen: 7 Sa 292/17

Quelle: Presseservice des LArbG Köln Nr. 1/2018 v. 18.01.2018

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