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Arbeitsrecht: LAG Hamm: Anrechnung einer pauschalen Zulage wegen Nachtarbeit auf Mindestlohn

Das LArbG Hamm hat entschieden, dass eine pauschale Zulage wegen Nachtarbeit mindestlohnwirksam ist und vom Arbeitgeber auf den geschuldeten Mindestlohn angerechnet werden kann.

Neben einer Grundvergütung erhält die Klägerin monatlich eine Zulage von 119,34 Euro. Diese Zulage wurde im Juli 2014 als Ausgleichsbetrag vereinbart, da der Arbeitgeber eine Reduzierung der Zuschlagszahlungen wünschte, das Einkommen der Mitarbeiterin aber nicht geschmälert werden sollte. Die Zulage hängt nicht davon ab, ob die Frau mehr oder weniger Nachtarbeit, Sonntagsarbeit oder Feiertagsarbeit erbringt. Sie war der Meinung, die Zulage dürfe nicht bei der Berechnung des Mindestlohns angerechnet werden.

Ihre Klage blieb jedoch vor dem LArbG Hamm erfolglos.

Nach Auffassung des Landesarbeitsgerichts muss der Anspruch auf den gesetzlichen Mindestlohn durch die monatlichen Zahlungen des Arbeitgebers erfüllt werden. Dabei regele das Gesetz nicht ausdrücklich, welche Entgeltzahlungen des Arbeitgebers auf die Verpflichtung zur Zahlung des Mindestlohns angerechnet werden. Zulagen und Zuschläge seien dann anzurechnen, wenn sie mit Rücksicht auf die Arbeitsleistungen erbracht werden. Dies seietwa bei einer pauschalen Zulage wegen Nachtarbeit der Fall.

Vorliegend habe die Klägerin beispielsweise im Jahr 2015 für tatsächlich angefallenen Nachtstunden neben der Zulage in Höhe von 119,34 Euro weiterhin gesonderte Zuschläge erhalten. Da die betreffende Zulage unabhängig von der in den einzelnen Monaten erbrachten Nachtarbeit, Sonntagsarbeit oder Feiertagsarbeit anfalle, sei sie dem monatlichen Gehalt zuzurechnen. Die Zulage sei dem Mindestlohn funktionell gleichwertig und daher zu berücksichtigen. Sie werde monatlich regelmäßig und endgültig an die Klägerin gezahlt.

Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig. Im Dezember 2017 wird das BAG über den Fall entscheiden.

Gericht/Institution: Landesarbeitsgericht Hamm (Westfalen)
Erscheinungsdatum: 29.11.2017
Entscheidungsdatum: 08.09.2016
Aktenzeichen: 11 Sa 78/16

Quelle: Pressemitteilung des DAV ArbR Nr. 7/2017 v. 29.11.2017

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