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Arbeitsrecht: EuGH: Gesamtschutz von Leiharbeitnehmern und Gleichbehandlung mit Stammarbeitnehmern

Nach Art. 5 der EU-Richtlinie 2008/104 besteht der Grundsatz der Gleichbehandlung von Leiharbeitnehmern und Stammbelegschaft. Dann steht in der Richtlinie nicht darin, dass Leiharbeitnehmer ein Anspruch auf „equal pay“ haben. Sie haben nur den sogenannten Gesamtschutz. Was das es hat der europäische Gerichtshof nunmehr klargestellt. In dem von ihm zu entscheidenden Fall hatte das BAG die Sache dem europäischen Gerichtshof vorgelegt. DieTimePartner Personalmanagement GmbH hatte dem Leiharbeitnehmer 9,23 € entsprechend dem Entgelttarifvertrag für Leiharbeitnehmer gezahlt, die Stammbelegschaft erhielt tarifliche 13,64 €.

Die Richtlinie 2008/104 vereint die Ziele, für den Schutz der Leiharbeitnehmer zu sorgen und die Vielfalt der Arbeitsmärkte zu achten. Art. 5 Abs. 3 der Richtlinie erfordert durch seine Bezugnahme auf den Begriff „Gesamtschutz von Leiharbeitnehmern“ nicht, ein den Leiharbeitnehmern eigenes Schutzniveau zu berücksichtigen, das über dasjenige hinausgeht, das durch nationales Recht und Unionsrecht betreffend die wesentlichen Arbeits- und Beschäftigungsbedingungen für die Arbeitnehmer im Allgemeinen festgelegt ist. Lassen die Sozialpartner jedoch durch einen Tarifvertrag Ungleichbehandlungen in Bezug auf wesentliche Arbeits- und Beschäftigungsbedingungen zum Nachteil von Leiharbeitnehmern zu, muss dieser Tarifvertrag, um den Gesamtschutz der betroffenen Leiharbeitnehmer zu achten, ihnen im Gegenzug Vorteile in Bezug auf wesentliche Arbeits- und Beschäftigungsbedingungen gewähren, die geeignet sind, ihre Ungleichbehandlung auszugleichen.

Nun fragt man sich, welche wesentlichen Arbeiten Beschäftigungsbedingungen erfüllt sein müssen, die geeignet sind, den Lohnabschlag von ca. 50 % zu rechtfertigen. Rechtsanwalt von Boehn meint, dass es nicht denkbar. Wie viel Urlaub wollen die Arbeitgeber dann gewähren? Es bleibt abzuwarten, wie das BAG entscheiden wird.

EuGH v. 15.12.2022 – C-311/21