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Arbeitsrecht: EuGH: Urlaubsabgeltung auch bei vor­zei­tigem Ruhe­stand

Wenn Arbeitnehmer ihren Ur­laub trotz Auf­for­de­rung nicht neh­men, ver­fällt ihr Ur­laubs­an­spruch. Wer ihn hin­ge­gen nicht neh­men konn­te, er­hält Geld als Aus­gleich. Das gilt auch bei vor­zei­ti­gem Ein­tritt in den Ru­he­stand.

Italien, das Land in dem die Zitronen blühen, hatte ein Verwaltungsleiter einer Gemeinde Glück. Er ging nach 24 Jahren auf eigenen Wunsch den vorzeitigen Ruhestand und beanspruchte die Abgeltung von 79 Tagen Urlaub. Die Gemeinde weigerte sich. Sie berief sich auf italienisches Recht. Danach hätten im öffentlichen Dienst beschäftigte Arbeitnehmer bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses keinen Anspruch auf Abgeltung für nicht genommenen Resturlaub.

Das italienische Arbeitsgericht, dass die Frage zu entscheiden hatte, legte dem europäischen Gerichtshof die Frage vor, ob diese Regelung mit Art. 7 der Arbeitszeitrichtlinie 2003/88/EG vereinbar ist. Der europäische Gerichtshof hat entschieden, dass das Abgeltungsverbot bei freiwilliger Beendigung des Arbeitsverhältnisses Union rechtswidrig ist. Nur wenn der Arbeitnehmer seinen Urlaub nicht aus freien Stücken nehmen konnte der Verlust des Anspruchs nicht zu beanstanden. Es sei am Arbeitgeber nachzuweisen, dass der Arbeitnehmer tatsächlich die Möglichkeit gehabt hatte, den Urlaub auch zu nehmen.

EuGH, Urteil vom 18.01.2024 – C-218/22