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Arbeitsrecht: Haftungsausschluß in der gestzlichen Unfallversicherung auch für Hinterbliebenengeld

Der Bundesgerichtshof hat die Anwendbarkeit die Haftungsausschlüsse in §§ 104 Abs. 1 und 105 Abs. 1 SGB
VII zugunsten von Arbeitgebern und Arbeitnehmern desselben Betriebs bei Arbeitsunfällen für den Anspruch auf Hinterbliebenengeld gem. § 844 Abs. 3 BGB bejaht. Die Gesetzesauslegung unter Berücksichtigung des Wortlautes der §§ 104, 105 SGB VII, der Systematik und des Sinns und Zwecks der §§ 844, 845 BGB, der Entstehungsgeschichte des § 844 Abs. 3 BGB sowie des Normzwecks der §§ 104, 105 SGB VII lasse keinen Raum für eine Herausnahme des Hinterbliebenengeldes aus der Haftungsprivilegierung. Bereits der Wortlaut
der Normen spreche für eine Anwendung der Vorschriften auf das Hinterbliebenengeld. Danach solle die Haftungsbeschränkung in gleicher Weise Ansprüche des Versicherten und solche seiner „Angehörigen und Hinterbliebenen“ aus Personenschäden umfassen. Es würden somit tödliche Unfälle des Versicherten mitgeregelt und Angehörige und Hinterbliebene als mögliche Anspruchsinhaber ausdrücklich genannt. Auch die Systematik der §§ 844, 845 BGB lege eine Anwendung der Haftungsbeschränkung auf das Hinterblie-
benengeld nahe. Bei den Ersatzansprüchen nach §§ 844, 845 BGB handele es sich um eng begrenzte Ausnahmevorschriften, deren Anwendungsbereich regelmäßig nicht auszudehnen sei. Daneben manifestierten der akzessorische Charakter des Hinterbliebenengeldes sowie die ausdrückliche Einbeziehung der Hinterbliebenen in §§ 104, 105 SGB VII den Wunsch des Gesetzgebers, diesen im Falle tödlicher Betriebsunfälle die Befassung mit dem Mitverschulden des Verstorbenen zu ersparen.

BGH, Urteil vom 8. Februar 2022 – VI ZR 3/21