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Arbeitsrech: Kein Widerspruchsrecht gegen Direktversicherung

Eine häufig an Rechtsanwalt von Boehn gestellte Frage: Kann ich meine Direktlebensversicherung kündigen oder widerrufen wenn ich den Arbeitgeber wechsele? Klare Antwort: Beides geht nicht wenn die Direktversicherung unverfallbar ist. Das ergibt sich aus den BetrAVG. Der Arbeitnehmer kann dann nicht mehr verfügen. Ein Widerspruchsrecht steht ihm sowieso nicht zu. Diese Binsenwahrheit mußte der BGH nun entscheiden.


Nach Auffassung des IV. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs hat ein Arbeitnehmer nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses keine Möglichkeit, bezüglich der zu seinen Gunsten abgeschlossenen Versicherungsverträge der betrieblichen Altersvorsorge ein Widerspruchsrecht mit der Folge auszuüben, dass diese von Anfang an rückgängig gemacht werden müssten. Nach dem eindeutigen Wortlaut des § 5a Abs. 1 Satz 1 VVG in der maßgeblichen Fassung könne allein der Versicherungsnehmer das Widerspruchsrecht ausüben. Dieser sei aber der Arbeitgeber. Ein originäres Widerspruchsrecht des Arbeitnehmers lasse sich auch nicht mit der Behauptung begründen, die Versicherungsbeiträge seien aus seinem Gehalt und mithin aus seinem Vermögen entrichtet worden. Vielmehr handele sich um Direktversicherungen, die vom Arbeitgeber finanziert worden seien. Mit der gesetzlichen Konzeption der Direktversicherung zur betrieblichen Altersversorgung sei es nicht zu vereinbaren, wenn der ausgeschiedene Arbeitnehmer den Widerspruch gegen das Zustandekommen des Vertrages erklären und auf diese Weise nicht nur den Rückkaufswert, sondern die gesamten Beitragszahlungen sowie daraus gezogene Nutzungen für sich vereinnahmen könnte. Der Gesetzgeber wolle verhindern, dass der Arbeitnehmer die Anwartschaft liquidiere und für andere Zwecke verwende.

BGH, Beschluss vom 4. Mai 2022 – IV ZR 201/20