Arbeitsrecht: LAG Frankfurt: 7.000,00 EURO Schadensersatz wegen heimlicher Videoaufnahmen des Arbeitsgebers

Heimliche Videoüberwachung am Arbeitsplatz: Arbeitgeber muss 7.000 Euro Schadensersatz zahlen

Das Hessische Landesarbeitsgericht (LAG Frankfurt/Main) hat mit Urteil vom 25. Oktober 2010 – 7 Sa 1586/09 – einen Arbeitgeber zur Zahlung einer Entschädigung von 7.000 Euro verurteilt, weil er eine Mitarbeiterin mindestens seit Juni 2008 an ihrem Arbeitsplatz permanent mit einer Videokamera überwachte. Das Urteil ist ein wegweisendes Beispiel dafür, dass heimliche Videoüberwachung am Arbeitsplatz nicht nur rechtswidrig ist, sondern auch erhebliche finanzielle Konsequenzen für den Arbeitgeber hat.

Der Fall: Permanente Videoüberwachung ohne Wissen der Arbeitnehmerin

Die betroffene Mitarbeiterin wurde über einen langen Zeitraum – mindestens zwei Jahre – an ihrem Arbeitsplatz durchgehend mit einer Videokamera beobachtet. Sie hatte davon keine Kenntnis und hatte der Überwachung zu keinem Zeitpunkt zugestimmt. Der Arbeitgeber hatte auch keinen konkreten Verdacht auf strafbare Handlungen vorgetragen, der eine solche Überwachungsmaßnahme hätte rechtfertigen können.

Das Gericht stellte fest, dass diese permanente, heimliche Videoüberwachung einen erheblichen Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Klägerin darstellte. Ein Anspruch auf Geldentschädigung nach § 823 Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 GG besteht dann, wenn es sich um einen schwerwiegenden Eingriff handelt und die Beeinträchtigung nicht in anderer Weise befriedigend aufgefangen werden kann.

Rechtliche Grundlagen: Wann ist Videoüberwachung am Arbeitsplatz erlaubt?

Die Zulässigkeit von Videoüberwachungsmaßnahmen am Arbeitsplatz richtet sich nach dem Bundesdatenschutzgesetz (BDSG). Nach § 32 BDSG a.F. (heute § 26 BDSG n.F.) darf der Arbeitgeber personenbezogene Daten eines Beschäftigten nur dann erheben, verarbeiten oder nutzen, wenn dies für die Begründung, Durchführung oder Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses erforderlich ist.

Eine verdeckte Videoüberwachung ist grundsätzlich nur dann zulässig, wenn:

– ein konkreter Verdacht einer strafbaren Handlung oder schwerwiegenden Pflichtverletzung des Arbeitnehmers besteht,

– weniger einschneidende Mittel zur Aufklärung ausgeschöpft wurden,

– die Videoüberwachung nicht unverhältnismäßig ist.

Diese strengen Voraussetzungen lagen im entschiedenen Fall nicht vor. Es gab keinen konkreten Tatverdacht, und die permanente Überwachung über mehr als zwei Jahre war offensichtlich unverhältnismäßig.

Allgemeines Persönlichkeitsrecht als Schutzgut

Das allgemeine Persönlichkeitsrecht (Art. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 2 Abs. 1 GG) schützt jeden Menschen vor einer dauerhaften, heimlichen Beobachtung. Am Arbeitsplatz hat der Arbeitnehmer zwar eine geminderte Privatsphäreerwartung – er befindet sich in einem Arbeitsumfeld –, jedoch keineswegs gar keine. Insbesondere eine Dauerüberwachung, die jeden Handgriff und jede Geste erfasst, verletzt das Recht auf informationelle Selbstbestimmung in erheblichem Maße.

Das LAG Frankfurt bewertete die über Jahre andauernde, heimliche Überwachung als schwerwiegenden Eingriff, der einen Entschädigungsanspruch begründet. Die zugesprochenen 7.000 Euro spiegeln die Dauer und Intensität des Eingriffs wider.

Konsequenzen für Arbeitgeber

Das Urteil des LAG Hessen zeigt klar: Arbeitgeber, die Mitarbeiter ohne rechtliche Grundlage heimlich überwachen, riskieren nicht nur strafrechtliche Konsequenzen nach dem BDSG, sondern auch erhebliche zivilrechtliche Schadensersatzforderungen. Entscheidend ist dabei nicht nur die Frage, ob überhaupt eine Kamera vorhanden ist, sondern vor allem, ob die Überwachung anlassbezogen, verhältnismäßig und den Betroffenen bekannt ist.

Wichtig ist auch: Heimlich gewonnene Videoaufnahmen sind in der Regel als Beweismittel im Arbeitsgerichtsprozess nicht verwertbar. Der Arbeitgeber, der auf rechtswidrig erlangte Aufnahmen setzt, verliert damit häufig auch seinen Prozess – und schuldet zusätzlich Schadensersatz.

Was betroffene Arbeitnehmer tun sollten

Wenn Sie vermuten, an Ihrem Arbeitsplatz heimlich überwacht zu werden, sollten Sie unverzüglich handeln:

– Informieren Sie sich über Ihr Recht auf Auskunft nach Art. 15 DSGVO gegenüber Ihrem Arbeitgeber.

– Schalten Sie den Datenschutzbeauftragten oder den Betriebsrat ein.

– Konsultieren Sie einen auf Arbeitsrecht spezialisierten Rechtsanwalt.

Ansprüche auf Schadensersatz und Geldentschädigung verjähren, weshalb schnelles Handeln wichtig ist.

Unser Arbeitsrechtsteam bei Rechtsanwalt von Boehn in Hannover steht Ihnen bei Fragen zur heimlichen Videoüberwachung am Arbeitsplatz und Ihren Rechten als Arbeitnehmer zur Seite. Lesen Sie auch unsere weiteren Informationen zum Arbeitsrecht.

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