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Arbeitsrecht: LAG Niedersachsen: Videoaufnahmen können keinen Arbeitszeitbetrug beweisen

Soll ein vermeintlicher Arbeitszeitbetrug vor Gericht bewiesen werden, können Arbeitgeber dazu nicht einfach Videoaufnahmen heranziehen. Eine Videoüberwachungsanlage an den Eingangstoren eines Betriebsgeländes sei in der Regel zur Kontrolle geleisteter Arbeitszeiten weder geeignet noch erforderlich, so ein Urteil des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen.

In dem konkreten Fall des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen, ging es um einen Mitarbeiter, der von seinem Arbeitgeber nach einer eine fristlose Kündigung wegen Arbeitszeitbetrugs erhielt. Der Arbeitgeber hatte die Kündigung mit Auswertungen von Videoaufzeichnungen vor dem Werksgelände begründet. Sie sollten falsches Einstempeln am dortigen Kartenlesegerät für Kollegen und ein früheres Verlassen des Arbeitsplatzes zeigen. Der Beschäftigte klagte gegen die Kündigung und bekam Recht. Das Landesarbeitsgericht entschied wie bereits die Vorinstanz, dass die Kündigung unwirksam sei. Laut Urteil kann Arbeitszeitbetrug – etwa durch den vorsätzlichen Missbrauch einer Stempeluhr – zwar grundsätzlich eine fristlose Kündigung rechtfertigen. Die Videoaufzeichnungen, die der Arbeitgeber vorbrachte, waren dem Gericht zufolge aber in diesem Fall nicht als Beweis geeignet. Das LAG argumentierte unter anderem, dass der erstmalige Zugriff auf Videoaufzeichnungen, die mehr als ein Jahr zurückliegen, nicht angemessen sei, um einen behaupteten Arbeitszeitbetrug aufzudecken. Wichtiger erscheint nach hiesiger Ansicht, das die Datenauswertung ausgeschlossen war. Der Arbeitgeber hatte sich in einem Betriebskonzept dazu verpflichtet, die Daten der Videoüberwachungsanlage nur 96 Stunden lang aufzubewahren. Die Auswertung war in einer Betriebsvereinbarung ausgeschlossen. Auch eine personenbezogene Auswertung der Daten eines Kartelesegeräts am Eingang konnte der Arbeitgeber nicht als Nachweis anbringen, Es bestand ein Beweisverwertungsverbot.

Leider hat das LAG sich nicht mit der DSGVO auseinandergesetzt, wonach Verstöße gegen die DSGVO zu einem Verwertungsverbot führen können.

Nachzulesen auf der Seite des Niedersächsischen Landesjustitzportal

LAG Niedersachsen (Az.: 8 Sa 1148/20)