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Arbeitsrecht betriebliche Altersversorgung: BAG: EuGH-Vorlage zur Pensionskassenrente und Leistungskürzungen der Pensionskasse

EuGH-Vorlage zur Pensionskassenrente und Leistungskürzungen der Pensionskasse

Das BAG hat den EuGH um eine Vorabentscheidung zur Auslegung und unmittelbaren Geltung von Artikel 8 der Richtlinie 2008/94/EG hinsichtlich der Pensionskassenrente, der Leistungskürzung, der Insolvenz des Arbeitgebers und der Eintrittspflicht des Pensions-Sicherungs-Vereins ersucht.

Der Kläger bezieht u.a. eine Pensionskassenrente, die von der Pensionskasse aufgrund wirtschaftlicher Schwierigkeiten gekürzt wird. In der Vergangenheit hat die frühere Arbeitgeberin des Klägers diese Leistungskürzungen aufgrund ihrer gesetzlichen Einstandspflicht ausgeglichen. Nachdem die Arbeitgeberin zahlungsunfähig geworden ist, fordert der Kläger, dass der Pensions-Sicherungs-Verein (PSV) als Träger der gesetzlichen Insolvenzsicherung für die Leistungskürzungen der Pensionskasse eintritt.
Das Arbeitsgericht hatte die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hatte ihr stattgegeben.

Das BAG hat den EuGH gemäß Art. 267 AEUV um eine Vorabentscheidung zur Auslegung und unmittelbaren Geltung von Art. 8 der Richtlinie 2008/94/EG und die Beantwortung der folgenden Fragen ersucht:
1. Ist Art. 8 der Richtlinie 2008/94/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22.10.2008 über den Schutz der Arbeitnehmer bei Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers anwendbar, wenn Leistungen der betrieblichen Altersversorgung über eine der staatlichen Finanzdienstleistungsaufsicht unterliegenden überbetriebliche Versorgungseinrichtung erbracht werden, diese aus finanziellen Gründen ihre Leistungen mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde berechtigt kürzt und der Arbeitgeber nach nationalem Recht zwar für die Kürzungen gegenüber den ehemaligen Arbeitnehmern einzustehen hat, seine Zahlungsunfähigkeit jedoch dazu führt, dass er seine Verpflichtung, diese Leistungskürzungen auszugleichen, nicht erfüllen kann?
2. Falls die erste Vorlagefrage bejaht wird: Unter welchen Umständen können die durch die Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers erlittenen Verluste des ehemaligen Arbeitnehmers bei den Leistungen der betrieblichen Altersversorgung als offensichtlich unverhältnismäßig angesehen werden und damit die Mitgliedstaaten verpflichten, hiergegen einen Mindestschutz zu gewährleisten, obwohl der ehemalige Arbeitnehmer mindestens die Hälfte der Leistungen erhält, die sich aus seinen erworbenen Rentenansprüchen ergeben?
3. Falls die erste Vorlagefrage bejaht wird: Entfaltet Art. 8 der Richtlinie 2008/94/EG unmittelbare Wirkung und verleiht die Bestimmung, wenn ein Mitgliedstaat diese Richtlinie nicht oder nur unzulänglich in nationales Recht umgesetzt hat, dem Einzelnen Rechte, die dieser vor einem nationalen Gericht gegenüber dem Mitgliedstaat geltend machen kann?
4. Falls die dritte Vorlagefrage bejaht wird: Ist eine privatrechtlich organisierte Einrichtung, die von dem Mitgliedstaat – für die Arbeitgeber verpflichtend – als Träger der Insolvenzsicherung der betrieblichen Altersversorgung bestimmt ist, der staatlichen Finanzdienstleistungsaufsicht unterliegt sowie die für die Insolvenzsicherung erforderlichen Beiträge kraft öffentlichen Rechts von den Arbeitgebern erhebt und wie eine Behörde die Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung durch Verwaltungsakt herstellen kann, eine öffentliche Stelle des Mitgliedstaates?

Nach Auffassung des BAG sieht das nationale Recht keine Eintrittspflicht des PSV für Kürzungen von Leistungen der betrieblichen Altersversorgung vor, wenn die Leistungen im Durchführungsweg Pensionskasse erbracht werden. Eine Haftung des PSV könne sich daher allenfalls aus Art. 8 der Richtlinie ergeben. Dies setze voraus, dass die Norm auch auf Sachverhalte anwendbar ist, in denen – wie vorliegend – ein Arbeitgeber aufgrund eigener Zahlungsunfähigkeit die Kürzungen der Pensionskassenrente nicht ausgleichen kann. Entscheidungserheblich für das BAG sei zudem, unter welchen Voraussetzungen nach Art. 8 der Richtlinie ein staatlicher Insolvenzschutz gewährleistet ist. Weiter komme es darauf an, ob die Richtlinienvorschrift unmittelbare Geltung entfaltet und ob sich der Arbeitnehmer deshalb auch gegenüber dem PSV auf sie berufen könne.

Das Revisionsverfahren wird bis zur Entscheidung des EuGH über das Vorabentscheidungsersuchen ausgesetzt.

Vorinstanz
LArbG Köln, Urt. v. 02.10.2015 – 10 Sa 4/15

Gericht/Institution: BAG
Erscheinungsdatum: 20.02.2018
Entscheidungsdatum: 20.02.2018
Aktenzeichen: 3 AZR 142/16 (A)

Quelle: Pressemitteilung des BAG Nr. 8/2018 v. 20.02.2018

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