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Arbeitsrecht: LArbG Düsseldorf: Kündigungen eines Kapitäns und eines Co-Piloten wegen Flottenreduzierung unwirksam

Das LArbG Düsseldorf hat entschieden, dass die Kündigungen eines Kapitäns und eines Co-Piloten wegen Fehler im Konsultationsverfahren rechtsunwirksam sind.

Beide Kündigungen sind jedenfalls aufgrund einer nicht ordnungsgemäßen Konsultation der GV Bord rechtsunwirksam. Abweichend von dem der GV Bord in den Beratungen mitgeteilten Informationsstand hatte die Beklagte ca. 80 Beschäftigten des Cockpitpersonals mit Sonderkündigungsschutz unabhängig von dem Punkteschema weder gekündigt noch hierzu eine behördliche Zustimmung eingeholt. Gemäß § 17 Abs. 2 KSchG musste die Beklagte der GV Bord die zweckdienlichen Auskünfte erteilen und sie dabei über die Kriterien für die Auswahl der zu entlassenden Arbeitnehmer unterrichten. Dies ist hier fehlerhaft erfolgt, weil sich nach dem Abschluss der Beratungen durch den Verzicht auf den Ausspruch von Kündigungen gegenüber ca. 80 Personen des Cockpitpersonals eine wesentliche Änderung in den zuvor mitgeteilten Kriterien der Auswahl der zu entlassenden Arbeitnehmer ergeben hatte. Hierüber hätte die Beklagte die GV Bord vor Ausspruch der Kündigungen ergänzend unterrichten müssen.

Gericht/Institution: Landesarbeitsgericht Düsseldorf
Erscheinungsdatum: 25.03.2022
Entscheidungsdatum: 24.03.2022
Aktenzeichen: 13 Sa 998/21, 13 Sa 1003/21

Quelle: Pressemitteilung des LArbG Düsseldorf v. 24.03.2022