Versuch einer Interpretation(Juris)
Kündigungserklärung | Zweiter Senat | Fünfter Senat |
„Wir kündigen zum 30.06.10.“ | Nennung Kündigungstermin nur als Wissenserklärung? Wann ist Termin „integraler Bestandteil“? Ggf. Umdeutungssperre. | Keine Anhaltspunkte für Auslegung zum nächstzulässigen Termin, also Umdeutung. |
„Wir kündigen ordentlich zum 30.06.10.“ | Nennung Kündigungstermin wohl als Wissenserklärung; Auslegung – nächstzulässiger Termin. | Bietet Bezeichnung „ordentlich“ (unklar, ob nach Gesetz, Tarifvertrag, Betriebsvereinbarung, Arbeitsvertrag) genügend Anhaltspunkte für Auslegung? Ansonsten Umdeutung. |
„Wir kündigen ordentlich unter Einhaltung der gesetzlichen Frist zum 30.06.10.“ | Nennung Kündigungstermin als Wissenserklärung; Auslegung – nächstzulässiger Termin. | Kündigungstermin wohl bestimmbar; Auslegung – nächstzulässiger Termin. |
„Wir kündigen ordentlich unter Einhaltung der tariflichen Frist zum 30.06.10.“ | Nennung Kündigungstermin als Wissenserklärung; Auslegung – nächstzulässiger Termin. | Kündigungstermin bestimmbar (wenn für Empfänger klar, welcher Tarifvertrag Anwendung finden soll); dann Auslegung – nächstzulässiger Termin. |
„Wir kündigen ordentlich zum nächstzulässigen Termin, das ist unseres Wissens nach der 30.06.10.“ | Kündigungstermin als Wissenserklärung; Auslegung – nächstzulässiger Termin. | Bietet Bezeichnung „ordentlich“ (unklar, ob nach Gesetz, Tarifvertrag, Betriebsvereinbarung, Arbeitsvertrag) genügend Anhaltspunkte für Auslegung? Ansonsten Umdeutung. |
„Wir kündigen zum nächstzulässigen Termin.“ | Nennung Kündigungstermin hier als Unwissenserklärung, dennoch Auslegung, weil bestimmbar? Dann Auslegung – nächstzulässiger Termin. | Keine Auslegung, weil nicht hinreichend bestimmbar (Kündigungsfrist nach Gesetz, Tarifvertrag, Betriebsvereinbarung oder Arbeitsvertrag)? Rechtsfolge – keine ausreichende, weil unbestimmte Kündigungserklärung. |
„Wir kündigen nach § 113 Satz 2 InsO zum 30.06.10; gilt für das Arbeitsverhältnis eine kürzere Kündigungsfrist, so kündigen wir unter Einhaltung dieser Frist zum früheren Zeitpunkt.“(Kündigung eines Insolvenzverwalters) | Nennung Kündigungstermin als Wissenserklärung; Auslegung – nächstzulässiger Termin. | Verstoß gegen Bestimmtheitsgrundsatz? Rechtsfolge – keine ausreichende, weil unbestimmte Kündigungserklärung. |
31. Januar 2011