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Arbeitsrecht: Unklarheiten über den Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses

Versuch einer Interpretation(Juris)

Kündigungserklärung Zweiter Senat Fünfter Senat
„Wir kündigen zum 30.06.10.“ Nennung Kündigungstermin nur als Wissenserklärung? Wann ist Termin „integraler Bestandteil“? Ggf. Umdeutungssperre. Keine Anhaltspunkte für Auslegung zum nächstzulässigen Termin, also Umdeutung.
„Wir kündigen ordentlich zum 30.06.10.“ Nennung Kündigungstermin wohl als Wissenserklärung; Auslegung – nächstzulässiger Termin. Bietet Bezeichnung „ordentlich“ (unklar, ob nach Gesetz, Tarifvertrag, Betriebsvereinbarung, Arbeitsvertrag) genügend Anhaltspunkte für Auslegung? Ansonsten Umdeutung.
„Wir kündigen ordentlich unter Einhaltung der gesetzlichen Frist zum 30.06.10.“ Nennung Kündigungstermin als Wissenserklärung; Auslegung – nächstzulässiger Termin. Kündigungstermin wohl bestimmbar; Auslegung – nächstzulässiger Termin.
„Wir kündigen ordentlich unter Einhaltung der tariflichen Frist zum 30.06.10.“ Nennung Kündigungstermin als Wissenserklärung; Auslegung – nächstzulässiger Termin. Kündigungstermin bestimmbar (wenn für Empfänger klar, welcher Tarifvertrag Anwendung finden soll); dann Auslegung – nächstzulässiger Termin.
„Wir kündigen ordentlich zum nächstzulässigen Termin, das ist unseres Wissens nach der 30.06.10.“ Kündigungstermin als Wissenserklärung; Auslegung – nächstzulässiger Termin. Bietet Bezeichnung „ordentlich“ (unklar, ob nach Gesetz, Tarifvertrag, Betriebsvereinbarung, Arbeitsvertrag) genügend Anhaltspunkte für Auslegung? Ansonsten Umdeutung.
„Wir kündigen zum nächstzulässigen Termin.“ Nennung Kündigungstermin hier als Unwissenserklärung, dennoch Auslegung, weil bestimmbar? Dann Auslegung – nächstzulässiger Termin. Keine Auslegung, weil nicht hinreichend bestimmbar (Kündigungsfrist nach Gesetz, Tarifvertrag, Betriebsvereinbarung oder Arbeitsvertrag)? Rechtsfolge – keine ausreichende, weil unbestimmte Kündigungserklärung.
„Wir kündigen nach § 113 Satz 2 InsO zum 30.06.10; gilt für das Arbeitsverhältnis eine kürzere Kündigungsfrist, so kündigen wir unter Einhaltung dieser Frist zum früheren Zeitpunkt.“(Kündigung eines Insolvenzverwalters) Nennung Kündigungstermin als Wissenserklärung; Auslegung – nächstzulässiger Termin. Verstoß gegen Bestimmtheitsgrundsatz? Rechtsfolge – keine ausreichende, weil unbestimmte Kündigungserklärung.

31. Januar 2011

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