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Arbeitsrecht: Urlaubsabgeltung nach durchgehender Arbeitsunfähigkeit für sechseinhalb Jahre

Das Landesarbeitsgericht Chemnitz hat in der Folge der EuGH-Rechtsprechung in den Fällen „Schultz-Hoff“ und „KHS“ entschieden, daß gesetzliche Urlaubsansprüche nach 15 Monaten verfallen, wenn sie krankheitsbedingt nicht gewährt werden können. Es folgt damit der Entscheidung des EuGH, wonach ein Übertragungszeitraum von etwa 18 Monaten richtlinienkonform sei. Der EuGH hatte eine tarifvertragliche Regelung mit einem Übertragungszeitraum von 15 Monaten bestätigt. Der von dem Landesarbeitsgericht Chemnitz angenommene Übertragungszeitraum von 15 Monaten ist deutlich länger als der im Gesetz vorgesehene von drei Monaten.

Rechtsanwalt von Boehn meint, daß es Aufgabe des Gesetzgebers ist, den Übertragungszeitraum europarechtskonform neu zu fassen. Es ist nicht Aufgabe der Gerichte.

Es bleibt abzuwarten, wie das Bundesarbeitsgericht entscheiden wird, dem eine Revision zu dieser Frage vorliegt.

LArbG Chemnitz 9. Kammer, Urteil vom 22.03.2012 – 9 Sa 321/11

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