Arbeitsrecht: Vergütung von Umkleidezeit als Arbeitszeit

Das LArbG Frankfurt – 16 Sa 494/15 – hat entschieden, dass die Umkleidezeit zur Arbeitszeit zählen kann, wenn die Arbeitskleidung stark verschmutzt wird und auffällig ist.

Nach der Rechtsprechung im Arbeitsrecht gehören Umkleidezeiten zu der Arbeitszeit, wenn das Tragen von Arbeitskleidung Pflicht ist und diese erst im Betrieb angelegt werden darf. Damit ist diese Zeit zu bezahlen.

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