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Arzthaftung: BGH: Gericht darf Beweisfrage nicht selbst beantworten ohne aufzuzeigen, dass es über die erforderliche Sachkunde verfügt.

Ein häufig vorkommender Fehler nach dem Motto, das weiß ich auch, entscheiden Gericht gern Sachverständigen fragen, obwohl ein Sachverständiger hinzu gezogen werden musste. Nun hat der BGH zum wiederholten Male klargestellt, – und nicht nur in Arzthaftungsprozessen – dass sich das Gericht nur dann zu einem wissenschaftlichen Geschehen äußern darf, wenn es aufzeigen kann, dass es über die dafür erforderliche Sachkunde verfügt.

Jede Sachverständige muss sich auf sein Fachgebiet beschränken, so kann ein Neurologe nur neurologische Fragen beantworten, es kommt häufig vor, dass Orthopäden meinen, sie könnten neurologische Fragen auch beantworten. Das ist falsch. Genauso wenig ist richtig, wenn nun das Gericht, sachverständig auf dem Gebiet der Rechtswissenschaft, bis dörfliche Fragen – wie im Fall der Pflegewissenschaften – selbst beantwortet. Nach den alltäglich gebrachten Grundsätzen der Rechtsprechung kann das Gericht das machen, wenn es über die entsprechenden Spezialkenntnisse verfügt und darauf hinweist. Dürfte es in der Regel die Ausnahme sein, dass Richter in ihrem beruflichen Vorleben Pflegewissenschaften studiert haben, jedenfalls nicht nicht mit Abschluss. Und auf diese Qualifikation kommt es an.

BGH, Beschluss vom 14.11.2023 – VI ZR 244/21