Zum Inhalt springen

Arzthaftung: Oberlandesgericht Koblenz: Keine Haftung des erstbehandelnden Arztes bei Verweigerung der Zweitbehandlung durch Patient

Das OLG Koblenz hat entschieden, dass die Haftung eines Arztes trotz einer fehlerhaften medizinischen Behandlung ausgeschlossen sein kann, wenn der Patient im Anschluss die dringend empfohlene fachgerechte Behandlung durch einen anderen Arzt verweigert.

Der Kläger, ein Berufsfußballer, erlitt in einem Spiel eine Bissverletzung, die im weiteren Verlauf zu einer Kniegelenksinfektion führte. Bei einem heftigen Zweikampf hatten die Schneidezähne seines Gegenspielers eine Rissverletzung am rechten Knie des Klägers verursacht. Der beklagte Arzt übernahm die Erstversorgung der Wunde, nähte die Verletzung und überwies den Kläger zur weiteren Untersuchung ins Krankenhaus. Der dort behandelnde Arzt empfahl dem Kläger dringend die Öffnung der Naht und die Durchführung einer antibiotischen Therapie. Der Kläger lehnte ab, in der Folge wurde diese (richtige) Empfehlung nicht umgesetzt. Letztlich stellte sich beim Kläger ein irreparabler Knieschaden ein, er kann seinen Beruf als Fußballspieler nicht mehr ausüben.

Der Kläger warf u.a. dem erstbehandelnden Arzt vor, ihn nicht fachgerecht behandelt zu haben. Die Erstversorgung der Wunde durch Vernähen sei grob fehlerhaft gewesen. Wegen des bleibenden Schadens verlangte er u.a. Schmerzensgeld in Höhe von 75.000 Euro, eine monatliche Rente von 200 Euro und Verdienstausfall in Höhe von ca. 1,33 Mio. Euro.
Bereits das LG Trier hatte die Klage abgewiesen. Nach ausführlicher Beweisaufnahme hat es einen Behandlungsfehler des Beklagten nicht feststellen können.

Auf die Berufung hat das OLG Koblenz diese Entscheidung im Ergebnis bestätigt.

Allerdings sah das Oberlandesgericht in der medizinischen Erstbehandlung einen groben Behandlungsfehler des ersten Arztes. Eine menschliche Bissverletzung könne eine Wundinfizierung durch Bakterien auslösen, was ein Vernähen der Wunde verbiete. Allerdings scheitere die Haftung des Beklagten daran, dass der Kläger die dringende Empfehlung des zweitbehandelnden Arztes nicht befolgt habe, die Wunde zu öffnen und antibiotisch zu therapieren. Der Kläger sei im Krankenhaus nachdrücklich darauf hingewiesen worden, welche gesundheitlichen Folgen ihm drohten, sollte er diese ärztliche Empfehlung nicht annehmen. Dennoch habe sich der Kläger bewusst gegen diese Behandlung entschieden. Damit habe er selbst eine derart gravierende Ursache für seine bleibende Knieverletzung gesetzt, dass eine Haftung des Beklagten aufgrund der Erstversorgung nicht mehr angenommen werden könne.

OLG Koblenz, Beschluss vom  27.06.2012 und 27.08.2012 – 5 U 1510/11 –

Bernhard von Boehn Rechtsanwalt
Fachanwalt für Arbeitsrecht
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Versicherungsrecht
Luisenstrasse 9
30159 Hannover
T: 0511 30 03 78 00
Marktstrasse 13
31303 Burgdorf
T: 05136 8866-0
F: 05136 8866-88
 info@von-boehn.de 
www.von-boehn.de 

Schlagwörter:

Die Kommentarfunktion ist deaktiviert.