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Aus der Kanzlei: Proconcept AG alias LV-Doktor auf Rückzahlung von Provisionen verklagt.

Die Proconcept AG, auch bekannt unter dem Namen LV-Doktor, ist eine Aktiengesellschaft mit Sitz in der Schweiz, die sich auf die Rückabwicklung von Lebensversicherungsverträgen spezialisiert hatte. Tausende von Versicherungsnehmern in Deutschland beauftragten das Unternehmen damit, ihre Lebens- oder Rentenversicherungen zu kündigen und den Rückkaufswert möglichst günstig zurückzuerhalten. Doch was viele Betroffene nicht wussten: Das Geschäftsmodell der Proconcept AG war von Anfang an rechtlich äußerst fragwürdig.

Das BGH-Urteil zum Abtretungsmodell

Der Bundesgerichtshof (BGH) erklärte das ursprüngliche Abtretungsmodell der Proconcept AG alias LV-Doktor für nichtig – und zwar wegen Verstoßes gegen das Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG). Das Unternehmen ließ sich die Ansprüche der Versicherungsnehmer gegen die Lebensversicherungsgesellschaften abtreten und trat dann selbst als Kläger auf. Genau diese Konstruktion verstößt gegen § 3 RDG, der die Erbringung außergerichtlicher Rechtsdienstleistungen ohne entsprechende Zulassung untersagt.

Da der Vertrag nichtig war, stellt sich die entscheidende Folgefrage: Können Mandanten die bereits gezahlten Provisionen zurückfordern? Genau das ist Gegenstand der von unserer Kanzlei erhobenen Klage.

Der Prozessbetreuungsvertrag – ein neues Geschäftsmodell mit alten Problemen

Nach dem BGH-Urteil zum Abtretungsmodell wechselte die Proconcept AG ihr Geschäftsmodell und verwendete stattdessen sogenannte Prozessbetreuungsverträge. Dabei trat das Unternehmen nicht mehr selbst als Kläger auf, sondern übernahm lediglich die organisatorische Betreuung von Prozessen – gegen eine Vergütung von bis zu 40 Prozent der erzielten Rückzahlungen.

Ob auch dieser Prozessbetreuungsvertrag gegen das Rechtsdienstleistungsgesetz verstößt, ist nun Gegenstand eines laufenden Verfahrens. Sollte das Gericht zu dem Ergebnis kommen, dass auch dieser Vertrag nichtig ist, wären die 40 Prozent Betreuungsvergütung zu Unrecht erlangt. Die Klage zielt daher auf die vollständige Rückzahlung der gezahlten Betreuungsvergütung.

Was bedeutet das für Betroffene?

Wer einen Vertrag mit der Proconcept AG alias LV-Doktor abgeschlossen und Provisionen oder Betreuungsvergütungen gezahlt hat, sollte seine Unterlagen sorgfältig prüfen lassen. Folgende Fragen sind dabei relevant:

  • Welches Vertragsmodell wurde verwendet? Handelt es sich um das ursprüngliche Abtretungsmodell oder um einen Prozessbetreuungsvertrag?
  • Wann wurde der Vertrag abgeschlossen? Je nach Vertragsschluss können unterschiedliche Verjährungsfristen gelten.
  • Wie hoch war die gezahlte Vergütung? Bei 40-prozentigen Betreuungsgebühren auf größere Rückkaufswerte können erhebliche Summen zurückgefordert werden.

Das Verbraucherportal Finanztip hat die Problematik rund um die Proconcept AG und ihre Auswirkungen auf Versicherungsnehmer ausführlich dokumentiert.

Unsere Kanzlei vertritt Betroffene

Rechtsanwalt Bernhard von Boehn und sein Team vertreten seit Jahrzehnten Mandanten im Versicherungsrecht – mit besonderem Schwerpunkt auf Lebensversicherungen, Berufsunfähigkeitszusatzversicherungen und Personenschäden. Im Fall Proconcept AG alias LV-Doktor haben wir Klage auf Rückzahlung der Betreuungsvergütung erhoben und kämpfen für die berechtigten Interessen unserer Mandanten.

Wenn Sie einen Vertrag mit der Proconcept AG oder dem LV-Doktor abgeschlossen haben und sich unsicher sind, ob Sie Ansprüche geltend machen können, stehen wir Ihnen für eine kostenfreie Ersteinschätzung zur Verfügung.

Jetzt kostenfreie Erstberatung anfragen: info@von-boehn.de

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