Zum Inhalt springen

Beamtenrecht: OVG Lüneburg: Entlassung nach NDiszG erfordert kein förmliches Disziplinarverfahren

In seinem Urteil vom 26. Oktober 2010 (19 LD 17/07) bestätigt das OVG die Entlassungsentscheidung des Verwaltungsgerichts Hannovers vom 15. Oktober 2007 (18 A 6683/06). Das nichtförmliche Disziplinarverfahren war nach der NDO eingeleitet und nach Geltung des NDiszG weitergeführt worden. Ein förmliches Disziplinarverfahren wurde nicht eingeleitet. Auf die Rüge des Beklagten führt das Gericht aus:

“Die Auffassung des Beklagten, mit Inkrafttreten des NDiszG habe das gesamte Disziplinarverfahren neu aufgerollt werden müssen, trifft nicht zu und ergibt sich insbesondere auch nicht aus den (Übergangs-)Bestimmungen des Gesetzes zur Neuordnung des niedersächsischen Disziplinarrechts (v. 13.10.2005, a.a.O.).”

Weiter bemerkenswert an der Entscheidung ist, daß Verfahrensrügen wegen Verspätung zurückgewiesen werden können, ohne daß das Gericht die Verzögerung des Rechtsstreits feststellen muß.

Auch hält das Gericht es nicht für notwendig, Beweise über streitige Tatsachen selbst zu erheben. Im Fall ging es um die Beurteilung der Dienstfähigkeit eines Kriminalbeamten, der nach der letzten dienstlichen Beurteilung eingeschränkt diensttauglich war. Das Gericht bat die Disziplinarbehörde, noch einmal eine Stellungnahme des Polizeiarztes beizubringen, aus der sich die Dienstfähigkeit ergab. Vier Jahre nach Entlassung kommt der Polizeiarzt zu der Auffassung, daß der Beamte nun nicht mehr diensttauglich sei. Eine Beweiserhebung zu der Frage hat das Gericht abgelehnt, weil es meint, der Polizeiarzt sei unabhängig.

Diese Rechtsprechung bedeutet eine deutliche Verkürzung der Rechte des Beamten nach dem NDiszG.

31. Januar 2011

Schlagwörter: