- Dienstliche Beurteilung durch fiktive Nachzeichnung der beruflichen Entwicklung einer Gleichstellungsbeauftragten
- Eine in der niedersächsischen Landesverwaltung tätige Beamtin, die zur Gleichstellungsbeauftragten bestellt und vollständig von ihrer sonstigen dienstlichen Tätigkeit entlastet worden ist, ist anlässlich einer Bewerbung um ein höherwertiges Amt nicht dienstlich zu beurteilen. In einem solchen Fall ist vielmehr die letzte dienstliche Beurteilung der Beamtin durch eine fiktive Nachzeichnung der beruflichen Entwicklung der Beamtin fortzuschreiben.
OVG Lüneburg 5. Senat, Beschluss vom 13.10.2017, 5 ME 153/17
§ 28 Abs 3 BGleiG, § 33 Abs 3 S 1 Nr 3 BLV, Art 33 Abs 2 GG, § 22 Abs 1 S 1 GleichberG ND, § 22 Abs 2 S 2 Nr 3 GleichberG ND, § 22 Abs 6 GleichberG ND, § 22 Abs 7I GleichberG ND, § 23 Abs 1 GleichberG ND